Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz; mangelnde Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
1. Mit dem Vorbringen, die Revision werde zu einer besseren Abgrenzung von Aufsichtsratstätigkeit und sonstiger Beratungstätigkeit beitragen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
2. Die Darlegung der Divergenz erfordert, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des FG einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herauszustellen, dass die Abweichung erkennbar wird.
3. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 15 K 103/05) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie von Urteilen anderer FG ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), benennt sie weder die angeblichen Divergenzentscheidungen noch stellt sie, wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich, einander widersprechende Rechtssätze des FG einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits heraus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840). Vielmehr macht sie nur geltend, das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, die an den in Monaco ansässigen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden (A) geleisteten Zahlungen stellten Aufsichtsratsvergütungen dar, die gemäß § 50a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes dem Steuerabzug unterlägen. Damit ist der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargetan (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).
2. Auch soweit die Klägerin der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimisst, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Sie macht geltend, eine Revision werde zu einer über die relativ unklaren Formulierungen des FG hinausgehenden Abgrenzung zwischen Aufsichtsratstätigkeit und gesonderter Beratungstätigkeit beitragen. Damit legt sie weder einen abstrakten Rechtssatz dar noch erläutert sie dessen Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse.
3. Ebenso wenig hat die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG schlüssig dargelegt (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin macht geltend, das FG habe sich mit dem vorgelegten Gutachten ihres Steuerberaters, das sie während des Klageverfahrens eingereicht habe und in dem dieser sich zu der Tätigkeit des A geäußert habe, nicht auseinandergesetzt; sie legt jedoch nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hieraus ergeben sollen. Soweit der Steuerberater darin die Auffassung vertreten hat, bei den streitigen Zahlungen handle es sich nicht um Aufsichtsratsvergütungen, stellt dieser nur seine eigene rechtliche Würdigung gegen die des FG. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das FG hätte A, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Mitglieder des Vorstandes hören und die Tätigkeiten des A im Einzelnen untersuchen müssen, trägt sie weder vor, welche Tatsachen sich aus den unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich ergeben hätten noch weshalb sie nicht selbst entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt oder Unterlagen vorgelegt hat.
Fundstellen