Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache während Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Auch im Verfahren der (zulässigen) Nichtzulassungsbeschwerde ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers der Vorinstanz zulässig.

2. Stellt der BFH die Erledigung der Hauptsache fest, ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt.

3. Die schlichte Rüge der mangelnden Beweiserhebung ist für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ausreichend, wenn das FG selbst begründet hat, weshalb es einzelne Beweise nicht erhoben hat.

4. Ein einmal zurückgenommener, bestandskräftiger Verwaltungsakt kann auch nach Beseitigung des späteren (mit dem zurückgenommenen Verwaltungsakt im Regelungsgehalt gleichen) Verwaltungsakts nicht mehr wiederaufleben.

 

Normenkette

AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 68, 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 295, 441-442

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.03.1992 - VII B 62/91 (NV); BFH/NV 1993, 605

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132582

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