Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache während Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Auch im Verfahren der (zulässigen) Nichtzulassungsbeschwerde ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers der Vorinstanz zulässig.
2. Stellt der BFH die Erledigung der Hauptsache fest, ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt.
3. Die schlichte Rüge der mangelnden Beweiserhebung ist für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ausreichend, wenn das FG selbst begründet hat, weshalb es einzelne Beweise nicht erhoben hat.
4. Ein einmal zurückgenommener, bestandskräftiger Verwaltungsakt kann auch nach Beseitigung des späteren (mit dem zurückgenommenen Verwaltungsakt im Regelungsgehalt gleichen) Verwaltungsakts nicht mehr wiederaufleben.
Normenkette
AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 68, 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 295, 441-442
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.03.1992 - VII B 62/91 (NV); BFH/NV 1993, 605
Fundstellen
Dokument-Index HI1132582 |
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