Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestanforderungen an die Begründung einer NZB; Sachrüge kein Zulassungsgrund
Leitsatz (NV)
1. Wird in einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gerügt, daß das rechtliche Gehör versagt worden sei, so ist zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erforderlich, daß die Tatsachen dargestellt werden, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt.
2. Eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge setzt voraus, daß nicht nur der Verfahrensmangel bezeichnet, sondern auch dargetan wird, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
3. Die Rüge, das Finanzgerichtsurteil sei unrichtig begründet worden, kann die Zulassung der Revision nicht begründen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Streit geht in der Sache um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ordnete am 26. Februar 1986 eine steuerliche Betriebsprüfung gegen den Kläger an. Nach Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde erhob der Kläger Klage. Die Klageschrift hatte folgenden Inhalt:
,,Streitgegenstand ist die Prüfungsanordnung vom 26. Februar 1986 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 30. September 1986 . . .
Gegen die Beschwerdeentscheidung wird Klage erhoben. Gerügt werden formelle und materielle Mängel.
Ausführliche Klagebegründung und Anträge werden kurzfristig nachgereicht."Der Aufforderung des im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmten Berichterstatters vom 3. Dezember 1986, die Klage bis zum 5. Januar 1987 zu begründen, folgte der Kläger nicht; er hat auch später keine Ausführungen zur Klagebegründung gemacht.
Das Finanzgericht (FG) beraumte in zwei anderen Streitsachen, in denen der Kläger als Prozeßvertreter bestellt war, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. April 1987 an. Hierauf beantragte der Kläger, die Termine wegen einer Erkrankung aufzuheben. Zur näheren Begründung legte er dem FG eine ärztliche Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses vom 11. April 1987 mit folgendem Wortlaut vor:
,,Herr X . . . wird zur Zeit hier stationär behandelt. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist noch nicht abzusehen."
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 27. April 1987 wurden daraufhin antragsgemäß aufgehoben.
Am 27. Mai 1987 wurde der Kläger in beiden Streitsachen erneut und erstmals auch in der die Betriebsprüfungs-Anordnung betreffenden Sache zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 1987 geladen. Der Berichterstatter wies den Kläger Anfang Juni 1987 telefonisch darauf hin, daß er einen anderen Vertreter mit der Wahrnehmung der Termine beauftragen müsse, falls er im Hinblick auf seine Erkrankung nicht in der Lage sei, in den Terminen zur mündlichen Verhandlung selbst aufzutreten.
Am 22. Juni 1987 ging beim FG ein Schriftsatz ein, mit dem der Kläger erneut die Absetzung der Termine beantragte, da er sich derzeit noch in ambulanter Behandlung befinde. Die Bestellung eines Vertreters lehnte er mit dem Hinweis ab, daß hierzu ,,ebenfalls Gesundheit erforderlich" sei. Hierauf wurde das Büro des Klägers noch am 22. Juni 1987 verständigt, daß die Aufhebung des Termins abgelehnt worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 1987 erschien für den Kläger niemand.
Das FG wies die Klage unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) als unzulässig ab, da der Kläger den Streitgegenstand nicht ausreichend bezeichnet habe.
Das FG ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger Beschwerde, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht rügte.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) sind nicht gegeben.
1. Der Kläger rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil das FG trotz seiner Erkrankung die mündliche Verhandlung durchgeführt habe; nach seiner Auffassung hätte das FG den Termin unter den gegebenen Umständen aufheben müssen.
Diese Rüge ist in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bzw. -begründung ,,bezeichnet" werden. Um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen, sind die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt.
Im Streitfall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, daß der Kläger dem FG ,,erhebliche Gründe" für eine Terminverlegung bzw. Aufhebung i. S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 155 FGO dargelegt hat. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung, deren Auswirkungen auf die Entschluß- und Handlungsfähigkeit weder dargetan noch durch ein ärztliches Attest belegt sind, reicht für sich allein zur Begründung eines Vertagungsantrags nicht aus. Abgesehen hiervon hätte selbst bei Nachweis einer länger anhaltenden, die Wahrnehmung des Termins ausschließenden Erkrankung noch dargetan werden müssen, daß auch die Bestellung eines Vertreters nicht möglich gewesen sei.
2. Der Kläger hat außerdem gerügt, der Vorsitzende des FG-Senats habe seine Pflichten aus § 65 Abs. 2 FGO verletzt; denn er hätte durch prozeßleitende Verfügung zur Ergänzung der Klage auffordern müssen. Die Aufforderung des Berichterstatters, die Klage zu begründen, erfülle die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 FGO nicht. Auch diese Ausführungen enthalten keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Es kann dabei dahinstehen, ob mit den Darlegungen des Klägers ein Verfahrensmangel in ausreichender Weise ,,bezeichnet" worden ist. Jedenfalls ist nicht dargetan worden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn dargelegt wird, bei richtigem Verfahren hätte die Möglichkeit bestanden, daß das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 34). An solchen Darlegungen fehlt es hier. Der Kläger hat nicht zu erkennen gegeben, daß er - anders als auf die Aufforderung des Berichterstatters zur Begründung der Klage - sein Klageziel angegeben hätte, falls der Vorsitzende ihn hierzu aufgefordert hätte; er hat auch nicht angegeben, was er in einem solchen Fall vorgetragen hätte und weshalb aufgrund eines solchen Vortrags das FG-Urteil anders hätte ausfallen können.
3. Schließlich hat der Kläger ausgeführt, es sei ,,unerfindlich, weshalb die Klage unzulässig sein soll"; er habe die ,,Mußvorschrift des § 65 Abs. 1 FGO eingehalten und Kläger, Beklagten und Streitgegenstand genau bezeichnet". Offensichtlich wollte der Kläger damit rügen, daß anstelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil (Abweisung der Klage als unzulässig) ergangen ist.
Dieses Vorbringen des Klägers enthält indessen keine Verfahrensrüge i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel i. S. dieser Vorschrift liegt nicht bei jeder rechtsirrigen Beurteilung einer verfahrensrechtlichen Frage vor. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Irrtum, der das Verfahren des Gerichts bei der Urteilsfindung beeinflußt hat (error in procedendi), und der von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht erfaßten rechtlich falschen Beurteilung von Verfahrensvorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bildet (error in judicando). Einer Zulassungsrüge i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur diejenigen Fehler zugänglich, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, daß es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Urteilsfällung fehlt (BFH-Beschluß vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492, m.w.N.).
Das Vorbringen des Klägers, das FG habe zu Unrecht die Klage wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klageziels als unzulässig abgewiesen (vgl. hierzu Beschluß in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99), enthält eine Sachrüge, die den Zugang zum Revisionsverfahren nicht eröffnen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 415789 |
BFH/NV 1989, 175 |