Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Geltendmachen von AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG
Leitsatz (NV)
Das Geltendmachen von AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG setzt das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraus; die Bemessung der AfA nach dem Wert des Gebäudes im Umwidmungszeitpunkt kommt nur bei der (steuerlich erfassten) Umwidmung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7; FGO § 115
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Gebäudewert, wenn ein vermietetes Gebäude während der Zeit der privaten Nutzung durch Sanierung in einen neuwertigen Zustand versetzt worden ist" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO); denn die streitige Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903, m.w.N.). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Eltern ein von diesen seit 1942 genutztes Einfamilienhaus übernommen, an dem typische Erhaltungsaufwendungen getätigt worden waren. Abschreibungsvolumen in Form von Herstellungskosten der Rechtsvorgänger oder eigener Herstellungskosten des Klägers war nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage hat das FG zutreffend die von den Klägern geltend gemachte AfA nicht anerkannt. Das Geltendmachen von AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraus; dagegen sind Erhaltungsaufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Veranlagungszeitraum sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 10/02, BFH/NV 2003, 35). Die von den Klägern begehrte Bemessung der AfA nach dem Wert des Gebäudes im Umwidmungszeitpunkt kommt nur bei der (steuerlich erfassten) Umwidmung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht (s. dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).
Fundstellen
Haufe-Index 968331 |
BFH/NV 2003, 1328 |
StuB 2004, 83 |