Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Krankheit
Leitsatz (NV)
Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags Erkrankung geltend gemacht, sind im Rahmen der erforderlichen eingehenden Darstellung des Geschehensablaufs Art und Schwere der Erkrankung darzutun.
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Das mit der Revision angefochtene finanzgerichtliche Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. Februar 1986 zugestellt. Die Revisionsschrift ging dem Finanzgericht (FG) am 18. März 1986 zu. Die Revisionsbegründung vom 13. Mai 1986 lief beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Mai 1986 ein. Den mit diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Verfahrensbevollmächtigte wie folgt: Er sei aufgrund einer Erkrankung seit dem 10. April 1986 nicht in der Lage gewesen, seine Praxis zu führen, so daß die Revisionsbegründung nicht habe erfolgen können. Seit dem 5. Mai 1986 führe er wieder die Geschäfte in seiner Praxis. Mit Schreiben vom 24. Juli 1986 ergänzte er diesen Vortrag wie folgt: Es habe sich um eine vorübergehende, nicht voraussehbare Erkrankung gehandelt. Die Bestellung eines Vertreters für die Revisionsbegründung sei aus Kostengründen nicht zumutbar gewesen. Die Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung wäre problematisch gewesen. Ein solcher Antrag hätte konkret begründet werden müssen und zu Rechtsunsicherheit geführt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Sie wurde nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet (unten 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren (unten 2.).
1. Die Frist von einem Monat für die Begründung der Revision begann mit dem Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und endete am 21. April 1986, einem Montag (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Innerhalb dieser Frist wurde weder die Revision begründet noch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat weder Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, noch hat er solche Tatsachen glaubhaft gemacht.
Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist eine eingehende Darstellung des Geschehensablaufs erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1986 VIII R 9/84, BFH/NV 1986, 417; vom 17. November 1987 IX R 56/83, BFH/NV 1988, 317). Wird Erkrankung geltend gemacht, müssen Art und Schwere der Erkrankung dargetan werden (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1985 IV R 261/84, BFH/NV 1986, 219). Derartige Angaben fehlen im Streitfall ebenso wie die Glaubhaftmachung (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Der Senat braucht danach nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob den Prozeßbevollmächtigten auch deshalb Verschulden trifft, weil er weder vorsorglich für den Fall einer plötzlichen Erkrankung noch nach deren Eintritt für die Bestellung eines Vertreters für Fristsachen gesorgt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1987 V B 83/86, BFH/NV 1987, 527; vom 25. März 1988 V B 141/87, BFH/NV 1990, 167; vom 22.Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1982 V ZR 233/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 383) und auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 16. April 1986 VIII R 43/85, BFH/NV 1986, 549).
3. Ohne daß es für die Entscheidung erheblich wäre, wird zu den materiell-rechtlichen Ausführungen des Klägers auf das Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983, hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 418628 |
BFH/NV 1993, 308 |