Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: „Vorgeschichte“ einer Prüfungsanordnung ohne grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
- Die Frage, wie es zum Erlass einer Prüfungsanordnung bzw. zur Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO 1977 gekommen ist, bedarf i.d.R. keiner höchstrichterlichen Klärung.
- Zum Erfordernis der Darlegung der Divergenz.
Normenkette
AO 1977 § 195 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62).
2. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kein konkretes, in diesem Verfahren klärungsfähiges, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftiges Rechtsproblem herausgearbeitet, das über sein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hinausweist. Die Behauptung, es fehle einschlägige Rechtsprechung "zu dieser Art des Vorgehens" des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) bei Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie der Vortrag, es liege ein "Präzedenzfall" vor (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1999 VII B 284/98, BFH/NV 1999, 1217; vom 12. April 1999 X B 148/98, BFH/NV 1999, 1351, und vom 30. April 1999 I B 179-181/98, 9/99, BFH/NV 1999, 1365; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.). Im Übrigen lässt der Einwand des Klägers dagegen, dass das FA vor Erlass der Prüfungsanordnung von der später beauftragten "anderen Finanzbehörde" i.S. des § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) um Erteilung eines Prüfungsauftrags gebeten wurde, deshalb keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erkennen, weil sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt (dazu Gräber, a.a.O., Rz. 9, m.w.N.), dass es auf derartige Modalitäten der Beauftragung grundsätzlich nicht ankommt (vgl. auch S. 6/7 der Begründung des angefochtenen Urteils).
3. Die geltend gemachte Abweichung vom BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86 (BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322) ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise, d.h. durch Gegenüberstellung abstrakter, die Divergenzentscheidung einerseits und das angefochtene Urteil andererseits tragender Rechtssätze zu einer konkreten Rechtsfrage bezeichnet worden (s. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303, 1304, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., Rz. 63).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 424917 |
BFH/NV 2000, 677 |