Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Besteuerung einer Vermögensmasse als Zweckvermögen
Leitsatz (NV)
Ob eine von einem Testamentsvollstrecker gesondert verwaltete Vermögensmasse auch dann noch als Zweckvermögen der Besteuerung unterliegt, wenn deren Zweckbindung zwar durch Zeitablauf entfallen ist, der Verwalter das Vermögen aber noch nicht an den Endberechtigten übertragen hat, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 03.11.2003; Aktenzeichen 8 K 8414/02) |
Nachgehend
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine durch Testament und Erbfall entstandene gesonderte Vermögensmasse in Form eines Wertpapierdepots, deren Erträge u.a. im Jahr 2000 dazu dienten, die Grabstätte der Erblasserin P zu pflegen und zu erhalten. Nach Beendigung der Grabstätten-Liegezeit soll das dann noch vorhandene Wertpapierdepot aufgrund eines Vermächtnisses an eine gemeinnützige Körperschaft übertragen werden. Für den Kläger handelt Rechtsanwalt MV als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter (§ 58 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist das für die Besteuerung des Klägers zuständige FA. Er beurteilt den Kläger als privates nicht rechtsfähiges Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Durch Bescheid vom 21. März 2002 veranlagte das FA den Kläger für das Jahr 2000 zur Körperschaftsteuer und setzte für die Jahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen fest. Dabei schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen, da MV für den Kläger keine Steuererklärung für das Jahr 2000 abgegeben hatte. Außerdem setzte es einen Verspätungszuschlag fest. Der Einspruch des Klägers war erfolglos. Während des anschließenden Klageverfahrens gab MV die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 ab. Nach ihr betrugen die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen rd. 34 500 DM. Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärte MV in Höhe von 17 937 DM. Außerdem machte MV Honorarzahlungen des Klägers an ihn in Höhe von rd. 61 600 DM (davon Testamentsvollstreckerhonorar ca. 46 000 DM, Honorar für Steuererklärungen 1993 bis 2000 ca. 8 000 DM) als negative Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb geltend. Das FA änderte durch Bescheid vom 28. Juli 2003 den Körperschaftsteuerbescheid vom 21. März 2002 und berücksichtigte bei der Neufestsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags Werbungskosten nur in der nachgewiesenen Höhe von 2 110,88 DM. Den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb berücksichtigte es nicht, da der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe.
Die Klage war erfolglos. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Testamentsvollstreckung und die Anfertigung der Steuererklärungen hat der Kläger zwar vorgetragen, dass und aus welchen Gründen diese Aufwendungen seiner Auffassung nach steuermindernd zu berücksichtigen sind und er das FG-Urteil für falsch hält. Dies reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren zu klärende abstrakte Rechtsfrage formulieren und substantiiert vortragen müssen, dass deren Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege. Daran fehlt es. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise vortragen, weshalb die Korrektur der seiner Ansicht nach "absurden Rechtsauffassung des FA und des FG" im allgemeinen Interesse liege.
Auch hinsichtlich der vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage, wie lange ein Zweckvermögen der Besteuerung unterworfen werden darf, fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Interesses der Allgemeinheit an der Klärung dieser Frage. In dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren wäre zwar möglicherweise die Frage zu klären, ob eine von einem Testamentsvollstrecker gesondert verwaltete Vermögensmasse auch dann noch als Zweckvermögen der Besteuerung unterliegt, wenn deren Zweckbindung zwar durch Zeitablauf (im Streitfall: Ende der Grabstätten-Liegezeit) entfallen ist, der Verwalter das Vermögen aber noch nicht an den Endberechtigten (im Streitfall: die gemeinnützige Körperschaft) übertragen hat. Dass diese Rechtsfrage sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht, ist nicht erkennbar.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
Das FG hat dem Kläger nicht rechtliches Gehör versagt. Es hat den Vortrag, "es sei eine Schweinerei, dass das, was einer gemeinnützigen Organisation zugedacht sei, der Besteuerung unterworfen werde", im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben und somit zur Kenntnis genommen. Dass es diese Auffassung nicht teilte und wie das FA den Kläger als ein der Besteuerung unterliegendes Zweckvermögen ansah, begründet keinen Verfahrensmangel.
Fundstellen
Haufe-Index 1366203 |
BFH/NV 2005, 1376 |