Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Entscheidung in der Sache

 

Leitsatz (NV)

Das FG ist nicht zu einer Entscheidung gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO berechtigt, wenn der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO).

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 2, 3 Sätze 1-2, § 119

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) -- ein Bezirksverband einer politischen Partei -- die Zulassung der Revision wegen Versagung rechtlichen Gehörs, Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und grundsätzlicher Bedeutung der Sache begehrt. Im übrigen -- soweit das Rechtsmittel auf die Verkennung der Feststellungslast, widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung, unzutreffende Sachverhaltswürdigung, Verstoß gegen § 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Divergenz gestützt wird -- ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Zulässigkeit einer auf den Ver fahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) gestützten Beschwerde setzt u. a. voraus, daß der Rechtsmittelführer substantiiert darlegt, was er bei Gewährung des ihm angeblich versagten rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677; Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 41, § 119 Rz. 13). Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag fehlt im Streitfall.

Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) gestützt wird, setzt ihre Zulässigkeit u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer die noch zu ermittelnden Tatsachen, die Beweisthemen und Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme angibt. Ferner muß angegeben werden, weshalb das angegriffene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und sich dem Finanzgericht (FG) die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Rechtsmittelführer die Nichterhebung des Beweises nicht gerügt hat bzw. weshalb die Rüge nicht möglich war (s. BFH-Beschluß vom 14. Juni 1996 X B 157/95, BFH/NV 1996, 919). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, ist die Beschwerde unzulässig, da der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen die von ihm aufgezeigte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (s. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920). Die Behauptung, es handele sich um eine für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes grundsätzliche Frage, reicht nicht aus.

2. Im übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

a) Mit dem Vortrag, das FG habe die Regeln über die Beweislast (Feststellungslast) verkannt und den Sachverhalt widersprüchlich festgestellt und unzutreffend gewürdigt, macht der Kläger keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler geltend (s. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 27, 28, m. w. N.). Derartige Fehler sind keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO.

b) Das FG hat nicht gegen § 100 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO verstoßen. Laut dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 1995 hat der Kläger nicht ausschließlich die Kassation der Einspruchsentscheidung begehrt. Er hat vielmehr beantragt, die Steuerbeträge auf jeweils 0 DM herabzusetzen. Das FG war daher berechtigt -- wie geschehen -- gemäß § 100 Abs. 2 FGO zu entscheiden und die Steuerbeträge selbst festzusetzen. Daß der Kläger ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 1 FGO über seine Körperschaftsteuerpflicht dem Grunde nach beantragt und das FG ermessensfehlerhaft diesem Antrag nicht entsprochen habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Zu einer Entscheidung gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO war das FG entgegen der Auffassung des Klägers weder berechtigt noch verpflichtet, da die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO erfüllt sind. Der Kläger ist trotz Aufforderungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) seiner Erklärungspflicht hinsichtlich der von ihm durch das Anzeigengeschäft seiner Informationsschrift erzielten Einkünfte nicht nachgekommen und die Besteuerungsgrundlagen sind deshalb geschätzt worden.

c) Das FG-Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 8. März 1967 I 145/64 (BFHE 88, 240, BStBl III 1967, 373) ab. Das FG hat die entgeltliche Veröffentlichung von Anzeigen in der Informationsschrift des Klägers als einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht als eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit des Klägers beurteilt, weil die Vereinbarung des Klägers mit der ... -GmbH hinsichtlich der Verpachtung des Anzeigengeschäfts an die GmbH als Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) zu beurteilen sei und sich der Kläger weiterhin aktiv an der Gewinnung der Anzeigenkunden und der Abwicklung des Anzeigengeschäfts beteiligt habe. Damit ist das FG der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil in BFHE 88, 240, BStBl III 1967, 373 gefolgt, nach der die aktive Beteiligung der Körperschaft an dem Anzeigengeschäft die Annahme einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit ausschließt.

3. Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422202

BFH/NV 1997, 688

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