Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur funktionellen Zuständigkeit im Aussetzungsverfahren
Leitsatz (NV)
Ein vom Finanzgericht erlassener Beschluß über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht durch den Bundesfinanzhof gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG abgeändert werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 5; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Der Antragsteller, das Finanzamt (FA), hat durch vorläufige Umsatzsteuerbescheide für 1973 und 1974 sowie durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar bis April 1975, jeweils vom 23. Dezember 1976, die von der X. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin geworden ist, in Anspruch genommene Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1967) versagt. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 17. Mai 1978 in der Weise stattgegeben, daß es die streitigen Umsätze als nicht steuerbare Lieferungen im Ausland beurteilte. Hiergegen hat das FA Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Auf den Antrag der KG hatte das FG die Vollziehung der durch die Klage angefochtenen Steuerbescheide gegen Sicherheitsleistung teilweise ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27. November 1984 hat das FA beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Änderung des vom FG erlassenen Aussetzungsbeschlusses hinsichtlich der Sicherheitsleistung beantragt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des FA ist unstatthaft und deshalb unzulässig.
Ein vom FG erlassener Beschluß über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht durch den BFH gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) abgeändert werden. Die in den zitierten Vorschriften vorgesehene Änderungsbefugnis steht nur dem Gericht zu, das den Aussetzungsbeschluß erlassen hat (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1976 V B 73/75, BFHE 118, 149, BStBl II 1976, 435); § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG betreffen, wie der Zusammenhang mit § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ergibt, nur die bei dem jeweiligen Gericht der Hauptsache gestellten Anträge. Da der BFH im Streitfall für den abzuändernden Beschluß nicht Gericht der Hauptsache ist, konnte der Abänderungsantrag bei ihm nicht angebracht werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423360 |
BFH/NV 1986, 691 |