Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für eine GmbH
Leitsatz (NV)
Dem Antrag einer GmbH auf PKH sind Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege beizufügen. Außerdem muß dargelegt werden, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4
Tatbestand
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation, beantragt Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ... wegen Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Beschluß des Finanzgerichts vom 31. Januar 1997. Dem Antrag beigefügt wurden "zur Glaubhaftmachung und Erfolgsaussichts-Vorprüfung ... als Kopie die gesamte Streitsache und der Konkurseröffnungsantrag".
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Nach §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. den sinngemäß geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) -- §§114 ff. -- erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH -- auch in Form der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten (§142 Abs. 1, Abs. 2 FGO i. V. m. §121 Abs. 2 ZPO) --, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§114 Satz 1 ZPO). Nach §142 Abs. 1 FGO i. V. m. §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält dagegen eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Klägerin gehört zu den in §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten inländischen juristischen Personen. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO) nicht.
Aufgrund sinngemäßer Anwendbarkeit des §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte die Klägerin nicht nur Erklärungen der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (u. a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege vorlegen müssen (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §117 Abs. 2, 4 ZPO). Sie hätte ferner darlegen müssen, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1982 I B 98--99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Dies ist nicht geschehen.
Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu wäre erforderlich, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1973 VII R 125/71, BFHE 110, 176, BStBl II 1973, 851; in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Die Klägerin hat nicht dargetan, daß diese Möglichkeit im vorliegenden Fall bestehen könnte. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Allgemeine Interessen der Klägerin an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von PKH nicht aus (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485). Diese Einschränkung der PKH für die Klägerin als inländische juristische Person ist auch nicht verfassungswidrig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356 bis 358).
Für das Antragsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, §1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. §11 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen