Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rechtsbehelfsbelehrung bei Steueranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO 1977) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsakts demnach nicht auf ein Jahr.
Orientierungssatz
1. Die Eigenschaft eines Verwaltungsakts könnte --da es im Falle des § 168 Satz 1 AO 1977 der Zustimmung nicht bedarf-- nur der stillschweigenden Anerkennung der Steueranmeldung durch die Behörde beigemessen werden. Diese Frage kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil im Falle der Bejahung eines Verwaltungsakts dieser jedenfalls nicht schriftlich ergehen würde.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 356 AO 1977 auf die Fälle der keiner Zustimmung bedürftigen Steueranmeldung ist nicht geboten. Der Steuerpflichtige wird durch die Regelung des § 164 Abs. 2 AO 1977 hinreichend geschützt.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 22.9.1998, Az. 1 BvR 1659/98).
Normenkette
AO 1977 § 164 Abs. 2, § 168 S. 1, § 348 Abs. 1 Nr. 1, § 356
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte am 29. September 1992 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuererklärung 1991 ein, die einen Unterschiedsbetrag zugunsten des FA auswies. Nach Erhalt einer Mahnung legte er mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 Einspruch ein.
Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, unter I.2.a).
Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob bei der --einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden-- Steueranmeldung die Einspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf nicht belehrt worden ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetz.
a) Die Umsatzsteuererklärung 1991 des Klägers ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 der Abgabenordnung (AO 1977). Da sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führte, steht sie gemäß § 168 Satz 1 AO 1977 ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Gegen eine Steueranmeldung ist nach § 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der Einspruch gegeben. Der Einspruch muß im Falle des § 168 Satz 1 AO 1977 gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde eingelegt werden.
b) Die Regelung des § 356 AO 1977 ist auf eine Steueranmeldung, die keiner Zustimmung der Behörde bedarf, nicht anwendbar. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf schriftlich belehrt worden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß ein Verwaltungsakt schriftlich ergeht.
Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung als solche ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung i.S. des § 150 AO 1977, die lediglich gemäß § 168 AO 1977 infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat. Die Eigenschaft eines Verwaltungsakts könnte --da es im Falle des § 168 Satz 1 AO 1977 der Zustimmung nicht bedarf-- nur der stillschweigenden Anerkennung der Steueranmeldung durch die Behörde beigemessen werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660). Diese Frage kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil im Falle der Bejahung eines Verwaltungsakts dieser jedenfalls nicht schriftlich ergehen würde.
Eine entsprechende Anwendung des § 356 AO 1977 auf die Fälle der keiner Zustimmung bedürftigen Steueranmeldung ist nicht geboten. Der Steuerpflichtige wird durch die Regelung des § 164 Abs. 2 AO 1977 hinreichend geschützt, wonach die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden kann, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist.
Es bedarf daher im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Szymczak in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 356 Rz. 3; Heuermann, Deutsches Steuerrecht 1998, 959, 961; a.A. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 356 AO 1977, Rz. 10).
2. Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Einen solchen Verstoß macht der Kläger nicht geltend. Er rügt lediglich fehlerhafte Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung durch das FG.
Fundstellen
Haufe-Index 67359 |
BFH/NV 1998, 1548 |
BFH/NV 1998, 1548 (Leitsatz und Gründe) |
BStBl II 1998, 649 |
BFHE 186, 297 |
BFHE 1999, 297 |
BB 1998, 1990 |
BB 1999, 355 |
DB 1998, 2000 |
DStR 1998, 1471 |
DStRE 1998, 777 |
DStRE 1998, 777 (Leitsatz) |
DStZ 1998, 918 |
DStZ 1999, 749 |
HFR 1998, 890 |
StE 1998, 599 |
UR 1999, 76 |