Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Notanwalts durch das Prozeßgericht
Leitsatz (NV)
Wer die Beiordnung eines Notanwalts zur Vertretung vor dem BFH beantragt, hat nachprüfbar darzulegen, welche vertretungsberechtigten Personen aus welchen Ablehnungsgründen die Übernahme des Mandats verweigert haben.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 78b Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Revision -- unwirksam.
2. Der Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung kann auch nicht mehr nachträglich durch Bestellung eines Notanwalts (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 78 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) beseitig werden. Zwar hat die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beiordnung eines solchen Notanwalts beantragt, so daß an sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Nachholung einer ordnungsgemäßen Einlegung der Revision in Betracht käme (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1993 VI R 74/93, BFH/NV 1994, 191). Indessen ist der statthafte Antrag im Streitfall deshalb unzulässig, weil die Beklagte nicht, wie erforderlich, dargelegt hat, daß sie einen zur Vertretung bereiten, vor dem BFH postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten nicht habe finden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57, und vom 24. Juni 1993 II S 16/93, BFH/NV 1993, 750). Sie hätte angeben müssen, welche vertretungsberechtigten Personen aus welchen Ablehnungsgründen die Übernahme des Mandats verweigerten (s. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1993 VII S 16/93, BFH/NV 1994, 484 m. w. N.). Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war.
Fundstellen
Haufe-Index 423615 |
BFH/NV 1995, 239 |