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BFH Beschluss vom 25.10.2007 - VIII B 21/07 (NV) (veröffentlicht am 19.12.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Ingenieurähnliche Tätigkeit eines IT-Projektmanagers

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein konstruierendes Element nicht erforderlich. Es kann vielmehr ausreichen, dass sich die Tätigkeit zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt.

2. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch eine beratende Tätigkeit, soweit diese nicht auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist.

3. Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nicht nur die selbstständige Entwicklung von Systemsoftware, sondern auch die Entwicklung qualifizierter Anwendungssoftware durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise als freiberuflich einzuordnen sein kann.

4. Mit der Behauptung, das FG habe die Tätigkeit nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unrichtig entschieden, wird kein erneuter oder weiterer, über den konkreten Fall hinausgehender Klärungsbedarf dargetan.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 6 K 36/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinsichtlich der Rechtsfrage, ob ein IT-Projektmanager eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausüben könne, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundsfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).

Des Weiteren wird eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht dadurch schlüssig dargetan, dass geltend gemacht wird, der Streitfall sei in Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung unrichtig entschieden worden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Schließlich wird auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf ein anderes beim BFH bereits rechtshängiges Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Damit wird zunächst nur ein individuelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in jenem bereits anhängigen Verfahren erkennbar (BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IV B 10/01, BFH/NV 2002, 42, m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig dargetan.

Der Kläger hat zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH hingewiesen, wonach für die Bejahung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein konstruierendes Element nicht erforderlich ist, es vielmehr ausreichen kann, dass sich die Tätigkeit zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt. Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit, soweit diese nicht auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist (BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.; vom 18. April 2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).

Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt worden, dass nicht nur die selbständige Entwicklung von Systemsoftware, sondern auch die Entwicklung qualifizierter Anwendungssoftware durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen sein kann (vgl. zur Änderung der Rechtsprechung das BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1854; ferner Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 9. Februar 2005 S 2246 A, juris).

Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Tätigkeit nach diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unrichtig entschieden. Damit hat er indes keinen erneuten oder weiteren, über den konkreten Fall hinausgehenden Klärungsbedarf dargetan.

Das FG München hat im Urteil vom 18. Oktober 2006  9 K 763/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 421, Revision anhängig unter XI R 45/06), auf welches der Kläger Bezug genommen hat, eine Ähnlichkeit nach den Maßstäben im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270 der vom dortigen Kläger entfalteten Tätigkeit mit derjenigen eines beratenden Ingenieurs aufgrund einer konkreten Würdigung der gesamten Umstände jenes Streitfalles verneint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1849397

BFH/NV 2008, 214

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