Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob sog. unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten in Form der Übernahme von Tilgungs- und Zinszahlungen für Darlehen auf ein Familienwohnheim schenkungsteuerpflichtig sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob sogenannte unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten in Form der Übernahme von Tilgungs- und Zinszahlungen für Darlehen auf ein Familienwohnheim schenkungsteuerpflichtig sind, nicht klärungsbedürftig ist. Die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung sogenannter unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen ist durch die von der Klägerin zitierten Urteile des erkennenden Senats vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) und vom 30. März 1994 II R 105/93 (BFH/NV 1995, 70) grundsätzlich geklärt. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage kann nach den in den genannten Urteilen aufgestellten Grundsätzen ohne weiteres beantwortet werden. Es trifft auch nicht zu, daß diese Rechtsfrage in den genannten Entscheidungen ausdrücklich offengelassen worden sei, d. h. als noch zu klären angesehen worden sei. Die Rechtsfrage ist auch nicht deshalb klärungsbedürftig, weil nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 1994 (BStBl I 1994, 297) die in den gleichlautenden Erlassen vom 10. November 1988 (BStBl I 1988, 513) geregelte schenkungsteuerrechtliche Behandlung von unbenannten Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienwohnheims bis zum 31. Mai 1994 weiter anzuwenden ist. Denn damit sollten lediglich die durch die Rechtsprechung des Senats überholten Erlasse vom 10. November 1988 bis zum 31. Mai 1994 im Ergebnis aufrechterhalten werden, obwohl die Finanzverwaltung in den Erlassen vom 26. April 1994 der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich folgt und dementsprechend für die Zeit nach dem 31. Mai 1994 die Erlasse vom 10. November 1988 aufgehoben hat. Die von der Klägerin ebenfalls angesprochene Bedeutung der Erlasse für die Besteuerung könnte im Streitfall nicht geklärt werden, weil das Finanzgericht eine Anwendung der Erlasse schon deshalb abgelehnt hat, weil im Streitfall kein Familienwohnheim vorliege; zu dieser Klage hat sich die Klägerin in ihrer Beschwerde jedoch nicht geäußert. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423741 |
BFH/NV 1997, 444 |