Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rückwirkende Bewilligung von PKH
Leitsatz (NV)
Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Rechtsmittel gegen das die Klage abweisende Urteil verworfen wird, scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren aus.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt - FA -) zum Erlaß von Säumniszuschlägen wegen rückständiger Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1980 bis 1985 in Höhe von insgesamt 84 559 DM (Stand am 30. Mai 1986) durch Beschluß vom 8. Dezember 1987 - 2 K 227/87 - ab. Es begründete die Ablehnung damit, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Durch Urteil vom selben Tag wies es die bereits vorher erhobene Verpflichtungsklage als unbegründet ab.
Am 4. Februar 1988 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von PKH eingelegt. Die angekündigte Begründung ist bisher nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH ist zulässig, weil dem Antragsteller eine frühere Einlegung nicht möglich war (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838); sie ist aber unbegründet.
Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Der Senat ist im Beschwerdeverfahren gehindert festzustellen, daß die Rechtsverfolgung des Antragstellers durch Klage auf Verpflichtung des FA zum Erlaß der erwähnten Säumniszuschläge, für die der Antragsteller PKH begehrt, Aussicht auf Erfolg hat.
Das FG hat die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1987 im Verfahren 2 K 227/87 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die gleichwohl eingelegte Revision (V R 26/88) und die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 42/88) des Antragstellers hat der Senat durch Beschlüsse vom heutigen Tage verworfen. Dadurch, d.h. mit der Zustellung der die Rechtsmittel verwerfenden Beschlüsse (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 225; BFH-Beschluß vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 73), steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest (§ 110 FGO), daß ein Anspruch des Antragstellers gegen das FA auf Verpflichtung zum Erlaß der erwähnten Säumniszuschläge nicht besteht. Eine rückwirkende Bewilligung von PKH für das Klageverfahren scheidet danach aus (vgl. BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Da der Antragsteller seinen PKH-Antrag erst in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, in der das Urteil erging, scheidet die Möglichkeit aus, die Erfolgsaussicht der Klage könnte in einem früheren Stadium des Verfahrens vor dem FG günstiger zu beurteilen gewesen sein.
Fundstellen