Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV einer Entscheidung des FG
Leitsatz (NV)
Für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ihrem Wesen nach nur Raum, solange die davon betroffene Maßnahme Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Beteiligten ist.
Normenkette
FGO § 131 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Der Beteiligte M wurde in der ehemaligen DDR zum Helfer in Steuersachen zugelassen. Nachdem er im Rechtsverkehr als Steuerbevollmächtigter aufgetreten war, stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) ihm gegenüber fest, er sei weder befugt, sich Helfer in Steuersachen zu nennen, noch dürfe er als Steuerbevollmächtigter auftreten. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es die Feststellungsverfügung hinsichtlich der Bezeichnung als Helfer in Steuersachen aufhob; hingegen hielt es die Feststellung der OFD, M dürfe sich nicht Steuerbevollmächtigter nennen, für rechtmäßig. Über die dagegen eingelegte Revision des M hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden.
Ende November 1996 beantragte M bei der Steuerberaterkammer die Teilnahme an einem am ... beginnenden Seminar, das die Steuerberaterkammer zusammen mit den Steuerberaterkammern der anderen neuen Bundesländer nach § 40 a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durchführt. Die Steuerberaterkammer lehnte den Antrag ab. Auf einen entsprechenden Antrag des M hin verpflichtete das FG die Steuer beraterkammer im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO), M die Teilnahme an dem Seminar bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren zu gestatten.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer -- das Ministerium der Finanzen (FinMin) -- mit der Beschwerde vom 29. Januar 1997 wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels. Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluß als unzulässig verworfen. Den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag des FinMin auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (§ 131 Abs. 1 Satz 2 FGO) wies das FG mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig ab.
Das FG führt u. a. aus, das FinMin sei nicht antragsbefugt, weil es an dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren über die einstweilige Anordnung nicht beteiligt sei. Ein Beitritt zu dem Verfahren sei insoweit nicht zu berücksichtigen, weil beide Verfahren selbständig seien und in keinem prozessualen Zusammenhang stünden.
Hiergegen wendet sich das FinMin mit der Beschwerde; es hält sich für antragsbefugt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ihrem Wesen nach nur Raum, solange die davon betroffene Maßnahme Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Beteiligten ist. Infolgedessen wird der von einem Beteiligten gestellte Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig, sobald in dem Verfahren zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. Da der Senat über die Beschwerde betreffend den Erlaß der vom Beschwerdegegner beantragten einstweiligen Anordnung bereits mit Beschluß entschieden hat, ist das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen, so daß auch für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen FG-Entscheidung kein Raum mehr bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. September 1987 VII B 93/86, BFH/NV 1988, 247). Der Senat braucht unter diesen Umständen nicht mehr der Frage nachzugehen, ob das FinMin überhaupt an dem Verfahren beteiligt und damit antragsbefugt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 422377 |
BFH/NV 1997, 885 |