Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung: Ausgelaufenes Recht
Leitsatz (NV)
Eine Rechtsfrage, die nur wenige Steuerpflichtige betrifft und deren Klärung für die Zukunft keine richtungsweisende Bedeutung zukommt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SpTrUG § 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts besteht nicht, wenn sich die Bedeutung der Sache lediglich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft oder nur für einige wenige Fälle von Bedeutung ist und für die Zukunft nicht richtungsweisend sein kann (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 25, 35). Das ist hier der Fall.
a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist durch Abspaltung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl I 1991, 854) mit Wirkung zum 1. Januar 1994 entstanden. Ihr wurden keine Betriebe oder Betriebsteile der Rechtsvorgängerin übertragen, sondern Festgelder, Kassenbestände, Schuldscheine und Forderungen. Ferner übernahm sie Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank (so genannte Altkredite), die bei dem übertragenden Unternehmen --zwischen den Beteiligten unstreitig-- als Dauerschuld i.S. der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu beurteilen waren.
b) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob sie hinsichtlich der übernommenen Altkredite als Rechtsnachfolgerin der übertragenden Körperschaft anzusehen ist mit der Folge, dass die Altkredite bei ihr unabhängig von der Laufzeit ebenfalls als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sind. Da sie keinen Betrieb oder Teilbetrieb, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter übernommen habe, sei dies zweifelhaft.
c) Die Klärung dieser Frage ist nur für Unternehmen von Bedeutung, die nach den Bestimmungen des § 1 SpTrUG abgespalten wurden, auf die keine Betriebe oder Betriebsteile übertragen wurden, die Dauerschulden der übertragenden Körperschaft übernommen haben und bei denen ohne Einbeziehung der Laufzeit der Schuld beim übertragenden Rechtsträger keine Dauerschulden im Sinne der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr. 1 GewStG vorlägen. Diese (kumulativen) Voraussetzungen erfüllen allenfalls eine sehr geringe Anzahl von Unternehmen. Zudem dürften die Umstrukturierungen nach dem SpTrUG (weitgehend) abgeschlossen sein, so dass der Frage auch keine zukunftsweisende Bedeutung zukommt. Dass Altkreditschulden nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Nr. 1 GewStG beurteilt werden, ist durch die Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil vom 2. Juli 1997 I R 28/96, BFH/NV 1998, 212).
Fundstellen
Haufe-Index 1581429 |
BFH/NV 2006, 2094 |