Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Divergenz, Rechtsfortbildung
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH, verlangt u.a. die schlüssige Darlegung, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, oder dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat.
2. Ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen, könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Sie hat weder dargetan, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin zitierte BFH-Entscheidung vom 28. Oktober 1987 I R 275/83 (BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292). Mit den dort genannten Erwägungen zum Zerlegungsmaßstab für § 30 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat sich das FG ausweislich der Urteilsgründe ausführlich auseinander gesetzt und ist dann zu dem Ergebnis gekommen, es gebe keine Belastungsfaktoren für die Klägerin, die für eine Aufteilung in Betracht kommen könnten. Ihr Zerlegungsanteil betrage daher 0 €.
Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2002 VIII B 94/01, nicht veröffentlicht).
b) Den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine solche ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht.
c) Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Da sich der Vortrag der Klägerin vornehmlich auf die Besonderheiten des zu Grunde liegenden Einzelfalles unter Berücksichtigung unzutreffender Auslegung des § 30 GewStG beschränkt, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 1568771 |
BFH/NV 2006, 1861 |