Entscheidungsstichwort (Thema)
Darstellung des Streitverhältnisses im Antrag auf PKH
Leitsatz (NV)
In dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist der Streitgegenstand so darzustellen, daß das Gericht erkennen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117
Verfahrensgang
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das Gericht muß aus dieser Darstellung erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (Bundesfinanzhof - BFH - Beschlüsse vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762 und vom 30. Januar 1992 V B 153/91, BFH/NV 1992, 635). Das Gericht ist nicht gehalten, das bisherige Vorbringen des Klägers in einer Vielzahl von Verfahren zur Substantiierung des PKH-Antrags heranzuziehen (BFH in BFH/NV 1986, 762). Eine pauschale Verweisung auf umfangreichen Akteninhalt genügt der Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 6. Juli 1992 3 Ws 354/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1992, 1071).
2. Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung läßt sich aufgrund der Sachdarstellung der Antragsteller und der vorhandenen Unterlagen nicht feststellen.
a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Gerichts ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Der Senat kann weder den Schriftsätzen vom 17. Februar und 26. April 1993 noch den Anlagen zu diesen Schriftsätzen entnehmen, wegen welcher Rechtsstreite und Verwaltungsverfahren die Kläger die Aussetzung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahrens beantragen und aus welchem Grunde.
b) Der Senat kann auch nicht erkennen, ob und aus welchen Gründen einer der an dem angefochtenen Beschluß vom 12. Februar 1993 mitwirkenden Richter nach § 51 FGO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sein soll. Über das in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1991 gestellte Ablehnungsgesuch gegen Richter am FG A hatte das FG am 16. Februar 1992 entschieden. Er war deshalb trotz der eingelegten Beschwerde nicht gehindert, an dem Beschluß vom 12. Februar 1993 mitzuwirken (vgl. BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).
Fundstellen