Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Entscheidung über AdV
Leitsatz (NV)
Nachdem der BFH die Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist er für die Entscheidung über den im Verlaufe des Revisionsverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nicht mehr zuständig.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt) hat die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) mit Haftungsbescheid für die Umsatzsteuerschulden der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen, an der sie beteiligt war. Einspruch und Klage gegen den Haftungs bescheid blieben erfolglos. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Vorentscheidung und die Aufhebung des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
Ferner hat die Antragstellerin mit ihrem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom ... die Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestünden. Sie hat mitgeteilt, daß das FG ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab gelehnt habe, und hat sich zur Begründung ihres Antrags auf ihre Revisionsbegründung bezogen.
Entscheidungsgründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig ist. Gegen seine Zulässigkeit spricht, daß die Vorschrift des §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen würde, wenn es, nachdem ein entsprechender Antrag vom FG abgelehnt wurde, möglich wäre, beim Revisionsgericht, ohne daß neue Umstände vorliegen, erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
Da der Senat durch Urteil vom heutigen Tage VII R 63/97, BFHE 183, 307, BStBl II 1997, 745 die hier anhängig gewesene Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der BFH nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurück verweisung der Hauptsache an das FG ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i. S. von §69 Abs. 3 FGO geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich bei BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf das FG übergegangen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Antragstellerin bedarf.
Das FG wird zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Urteilsgründe in der zurückverweisenden Entscheidung des Senats zur Hauptsache nunmehr veränderte Umstände vorliegen, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten.
Fundstellen
Haufe-Index 66387 |
BFH/NV 1998, 335 |