Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung
Leitsatz (NV)
Eine zulassungsbedürftige Revision, die vor der Revisionszulassung eingelegt worden ist, wird nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Tatbestand
Durch Urteil vom 28. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -- einer GmbH -- wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und Feststellungen gemäß §47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1994 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Am 20. Januar 1997 -- und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils -- hat die Klägerin sowohl Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt worden ist, enthält bereits die Revisionsbegründung. Die Klägerin rügt die Verletzung der §§62 und 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Durch Beschluß vom 30. Juli 1997 hat der beschließende Senat die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen. Der Beschluß, der gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) nicht begründet worden ist, wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 1997 zugestellt. Obwohl die Klägerin durch Schreiben vom 28. Febraur 1997 auf die sich aus Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der am 20. Januar 1997 eingelegten Revision hingewiesen worden war, hat sie die Revision nicht zurückgenommen. Sie hat auch nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision weder beim FG noch beim Bundesfinanzhof (BFH) nochmals Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision war durch Beschluß zu verwerfen, da sie unstatthaft und somit unzulässig ist (§126 Abs. 1 FGO).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG ist die Revision nur statthaft, wenn das FG oder auf Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision der BFH sie zugelassen hat. Ausnahmsweise ist sie auch ohne Zulassung statthaft, wenn -- was im Streitfall nicht in Betracht kommt -- die Voraussetzungen des §116 FGO erfüllt sind.
Eine zulassungsbedürftige Revision, die vor der Revisionszulassung eingelegt worden ist, wird nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (s. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840; vom 8. Februar 1996 V R 37/95, BFH/NV 1996, 684; vom 19. Oktober 1995 VII R 68/95, BFH/NV 1996, 338; Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 I R 86/96, BFH/NV 1997, 876; kritisch: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 74).
Fundstellen
Haufe-Index 66762 |
BFH/NV 1998, 735 |