Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung einer Terminsänderung
Leitsatz (NV)
Die Ablehnung einer Terminsänderung kann trotz Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht erheblich verletzt.
Normenkette
FGO § 91; ZPO § 227
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtssache nicht ordnungsgemäß i. S. von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu gehört, warum die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 7, m. w. N.). Die Bedeutung der Sache darf sich daher nicht -- wie hier -- in der begehrten Entscheidung des eigenen Falles erschöpfen.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. In der von den Klägern genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 1974 IV B 55--56/73 (BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637) hat der erkennende Senat zwar ausgeführt, daß in der Ablehnung eines wegen Erkrankung gestellten Vertagungsantrages zwar bei besonderen Umständen eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs liegen könne. Er hat aber einen Verfahrensverstoß nicht angenommen, weil das Finanzgericht (FG) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß auch ohne den Rechtsuchenden entschieden werden könne, zumal dieser sich trotz der ausreichend gebotenen Möglichkeit nicht geäußert hatte. Das FG ist von dieser Entscheidung nicht abgewichen, vielmehr hat es sich zu Recht sogar auf sie berufen. Es hatte die Kläger in der Ladung ordnungsgemäß darauf aufmerksam gemacht, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne. Es konnte sich zudem darauf stützen, daß die Kläger die Möglichkeit, die Klage zu begründen, seit Erhebung der Klage im Dezember 1994 nicht genutzt hatten, vielmehr der ihnen obliegenden Prozeßverantwortung nicht nachgekommen waren, das Verfahren aktiv zu fördern. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Ablehnung einer Terminsänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, und vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
3. Aus diesen Gründen können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit auf einem Verfahrensmangel i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Nach der hier maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG hatte der Kläger binnen der gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Es kam daher für das FG nicht mehr darauf an, ob die Kläger bei Stattgabe ihres Vertagungsantrages den Gegenstand des Klagebegehrens noch hätten bezeichnen können. Das FG hat demgemäß auch keinen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen. Daß das FG die Präklusionsvorschrift des §65 Abs. 2 FGO falsch angewandt habe (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 12. März 1997 V B 76/96, BFH/NV 1997, 771), machen die Kläger auch nicht geltend, so daß offenbleiben kann (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, nicht veröffentlicht), ob die Kläger mit der Beschwerde substantiiert hätten darlegen müssen (so BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 890, und vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902), was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das FG in einer neuen mündlichen Verhandlung vorgetragen hätten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 67529 |
BFH/NV 1998, 1104 |