Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags; Anbringen einer Klage beim FA gemäß § 47 Abs. 2 FGO
Leitsatz (NV)
1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.
2. Hat das Finanzgericht im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 FGO die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts. Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei, sind entbehrlich, wenn sich die Rüge aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt.
3. Für das Anbringen einer Klage beim Finanzamt gemäß § 47 Abs. 2 FGO genügt es, wenn diese in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird. Die Klageschrift muss nicht derart in den Verfügungsbereich des Finanzamts gelangen, dass es von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 47 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 1 K 2381/07) |
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt, da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht, zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Recht als Verfahrensmangel eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes geltend. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hätte das FG den von den Klägern angebotenen Zeugenbeweis zu der Frage erheben müssen, ob ein auf der Aktenkopie des in diesem Verfahren maßgeblichen Klageschriftsatzes vom 2. Oktober 2007 angebrachter Vermerk über den persönlichen Einwurf des Schriftstücks in den Briefkasten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) den Zeugen B und G am 4. Oktober 2007 zur Austragung aus dem Fristenkontrollbuch und dem Datev-Programm "Fristen und Bescheide" vorgelegen und der Zeuge G sich aus diesem Anlass vergewissert hat, dass der Klageschriftsatz tatsächlich die Kanzlei verlassen hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG hatten die Kläger die --unter dem 16. Januar 2008 bereits schriftsätzlich angebotene-- Vernehmung der genannten Zeugen erneut beantragt und hierzu auch hinreichend substantiiert einzelne Indiztatsachen zur Büroorganisation in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen. Das FG hat diesen Beweis zu Unrecht nicht erhoben. Es hätte dies auch nicht mit der --erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlichen-- Begründung ablehnen dürfen, seitens des Gerichts werde unterstellt, dass den angebotenen Zeugen der Vermerk über den persönlichen Einwurf des Klageschriftsatzes in den Briefkasten des FA am 4. Oktober 2007 vorgelegen habe. Denn damit blieb gerade die --auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG entscheidungserhebliche-- Frage ungeklärt, ob diese Zeugen bestätigen können, dass die streitgegenständliche Klage innerhalb der Klagefrist bei dem beklagten Finanzamt i.S. des § 47 Abs. 2 FGO angebracht worden ist. Damit aber hat das FG die in Frage stehende Tatsache im Ergebnis gerade nicht zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt, sondern mit Blick auf seine Schlussfolgerung, der Klageschriftsatz "müsse aber nach der Leerung am Mittag des 5. Oktober 2007 … eingeworfen worden sein", im Zuge einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Die Kläger haben ihr Recht, die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu rügen, entgegen der Auffassung des FA nicht verloren. Wird geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht einen Beweisantrag übergangen, und hat das FG im Urteil begründet, warum es von der Erhebung des beantragten Beweises abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der (letzten) mündlichen Verhandlung überdies, dass der Beweisantrag ausdrücklich gestellt wurde, sind weitere Ausführungen zur Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises entbehrlich (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).
2. Der Senat hält es für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die weiteren von den Klägern vorgebrachten Zulassungsgründe --wie etwa die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs-- gegeben sind.
Fundstellen
Haufe-Index 2114405 |
BFH/NV 2009, 600 |
DStRE 2009, 570 |