Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung; Unterbrechung des Verfahrens über eine Beschwerde des Beigeladenen durch Insolvenz des Klägers
Leitsatz (amtlich)
1. Zu einem Klageverfahren, in dem geltend gemacht wird, der Rechnungsaussteller sei auch Lieferer gewesen, ist ein alternativ in Betracht kommender Lieferer nicht notwendig beizuladen.
2. Das Verfahren über eine Beschwerde des Beigeladenen wird als unselbständiges Nebenverfahren durch die Insolvenz des Klägers unterbrochen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; ZPO § 240
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Entscheidung vom 04.07.2001; Aktenzeichen II 94/2001) |
Tatbestand
I. Die H-GmbH (Sicherungsgeberin) übereignete Fahrzeuge zur Sicherheit an die vom Finanzgericht (FG) Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), eine Bank. Nachdem die Sicherungsgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, kündigte ihr die Beschwerdeführerin am 7. September 1995 (Streitjahr) fristlos die den Sicherungsübereignungen zu Grunde liegenden Kredite und forderte sie auf, die Fahrzeuge zur Abholung bereit zu stellen. Nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 12. September 1995 verkaufte die Sicherungsgeberin der bisherigen Klägerin des Hauptsacheverfahrens (Klägerin) mit Vertrag vom 30. September 1995 die betreffenden Fahrzeuge. Die Beschwerdeführerin finanzierte 200 000 DM des Kaufpreises. Die restlichen Darlehensforderungen der Beschwerdeführerin wurden darauf am 8. Oktober 1995 in Höhe von 240 525,85 DM beglichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 3. April 2000 schriftlich, sie habe sich 1995 mit diesem Verkauf durch die Sicherungsgeberin im eigenen Namen und auf "eigene Rechnung" einverstanden erklärt.
Die Klägerin machte die ihr für den Erwerb der Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erfolglos als Vorsteuer geltend. Der Beklagte des Hauptsacheverfahrens und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) war der Auffassung, Lieferantin der Klägerin sei nicht die Sicherungsgeberin, H-GmbH, sondern die Sicherungsnehmerin, die Bank ―Beschwerdeführerin―, gewesen ("Doppelumsatz"); ein Vorsteuerabzug aus der von der Sicherungsgeberin, H-GmbH, erteilten Rechnung sei deshalb nicht möglich.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2002, 579 veröffentlicht.
Auf Anregung der Klägerin hat das FG die Beschwerdeführerin beigeladen, weil die zu treffende Entscheidung auch deren Interessen berühre: Es sei festzustellen, ob leistender Unternehmer die Sicherungsgeberin oder die Beschwerdeführerin gewesen sei. Es nahm einen Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) an.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne allein die rechtlichen Interessen der Sicherungsgeberin berühren, da dort zu beantworten sei, ob die Sicherungsgeberin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber der Klägerin erbracht habe. Außerdem sei die Beschwerdeführerin während des betreffenden Zeitraums Organgesellschaft der D-Bank AG gewesen, so dass allenfalls diese hätte beigeladen werden können.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beiladung aufzuheben.
Das FA und die Klägerin treten der Beschwerde entgegen. Die Beschwerdeführerin sei im Vertragsverhältnis zur Klägerin als eigenständige GmbH aufgetreten. Eine etwaige Organschaft sei als Innenverhältnis unbeachtlich.
Über das Vermögen der Klägerin wurde zum 1. Januar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin hat den Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision ausdrücklich aufgenommen, sich hier aber nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet. Der Beiladungsbeschluss war aufzuheben.
1. Das Beschwerdeverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht mehr nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterbrochen.
Der Streit über die Beiladung ist ein unselbständiges Nebenverfahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249); hinsichtlich der Unterbrechung teilt er damit das Schicksal der Hauptsache (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts ―OLG― Brandenburg vom 29. September 2000 7 W 47/00, Monatszeitschrift für Deutsches Recht 2001, 471, betr. Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens).
Die Unterbrechung endete, nachdem der Insolvenzverwalter das Verfahren in der Hauptsache (wegen Nichtzulassung der Revision) aufgenommen hat (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl das FG im Hauptsacheverfahren bereits mit Urteil vom 25. September 2001 entschieden hat; denn der Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist durch die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (V B 188/01) gehemmt worden (§ 116 Abs. 4 FGO; vgl. auch § 122 Abs. 1 FGO, und BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VIII B 111/92, BFH/NV 1994, 380).
3. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin war nicht zum Rechtsstreit der Klägerin beizuladen.
a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt. Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Dritte an die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO gebunden ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar kommen als Lieferer hier nur die Sicherungsgeberin oder die Beschwerdeführerin in Betracht; falls die Beschwerdeführerin ―wie das FG in seinem Urteil meint― als Lieferer anzusehen sein sollte, würde aus Gründen der Logik die Annahme ausscheiden, die Sicherungsgeberin habe der Klägerin die Fahrzeuge geliefert. Für eine notwendige Beiladung reicht dieser Zusammenhang aber nicht aus, da eine Entscheidung über den Vorsteuerabzug der Klägerin nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen eingreift.
b) Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) fehlt es daran, dass das FA sie weder beantragt noch sonst veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160, und vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314). Dass das FA die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ändert jedenfalls deshalb nichts, weil das FA in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt und sich im Übrigen lediglich mit der Frage auseinander setzt, ob die Klägerin Organgesellschaft sei.
c) Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 48 für den Fall, dass Leistender und Leistungsempfänger die Beiladung zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht der Umsätze beantragen). Die Beiladung dient auch den Interessen des Beizuladenden. Dieser soll durch die Beiladung die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, um dadurch zu verhindern, dass die Entscheidung seine Rechtsstellung nachteilig berührt (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1988 VI B 35/87, BFH/NV 1989, 113). Entsprechend kommt eine (einfache) Beiladung gegen den Willen des Beiladungsprätendenten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 1998 VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815). Für eine solche Ausnahme sind hier aber keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar.
4. Eine Streitverkündung findet ―entgegen der Auffassung der Klägerin― im finanzgerichtlichen Verfahren nicht statt (vgl. § 59 FGO und BFH-Beschluss vom 7. März 1990 X B 87/89, BFH/NV 1990, 787).
5. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, weil solche wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht angefallen sind (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, und vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).
Es entspricht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin entsprechend § 139 Abs. 4 FGO den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (vgl. § 135 Abs. 1 FGO sowie BFH-Beschlüsse vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, zu 2. c, und in BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, zu II. 7.). Das FA hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Beiladung im Klageverfahren veranlasst und ist der Beschwerde entgegengetreten; der Insolvenzverwalter ist durch die Aufnahme des Verfahrens (s. oben zu 1.) an deren Stelle getreten (gesetzlicher Beteiligtenwechsel).
Fundstellen
Haufe-Index 935949 |
BFH/NV 2003, 1006 |
BStBl II 2003, 667 |
BFHE 1974, 12 |
BFHE 2004, 12 |
BFHE 202, 12 |
BB 2003, 1271 |
DB 2003, 1310 |
DStRE 2003, 890 |
HFR 2003, 788 |
UR 2003, 449 |