Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Einlage i.S. des § 15a EStG
Leitsatz (NV)
1. Eine Kommanditeinlage ist erst dann i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dies setzt einen den bilanziellen Wert des Gesellschaftsvermögens erhöhenden Zufluss voraus.
2. Die Auslegung vertraglicher Regelungen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Vertragsparteien einschließlich der Begleitumstände gehört zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen.
3. Die fehlerhafte Sachverhaltswürdigung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
4. Zur Darlegung der Divergenzrüge.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1-2; HGB § 167 Abs. 2, § 169 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 6 K 475/04) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die von den Kommanditisten geleisteten Einmalzahlungen auf die im Jahre 1993 abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Versicherungsleistungen ausschließlich zur --teilweisen-- Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin bestimmt sind, oder die dadurch begründeten Ansprüche auf Versicherungsleistung als Einlage i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen sind, kommt eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einlage gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG die tatsächlich geleistete sog. bedungene Einlage i.S. der §§ 167 Abs. 2, 169 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) meint. Denn Zweck des § 15a EStG ist es, dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit zu gewähren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt danach nur in Betracht, soweit die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist. Die Kommanditeinlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist erst dann geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dem Gesellschaftsvermögen muss etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass ein das Gesellschaftsvermögen erhöhender Zufluss weder auf Grund der Einmalzahlung der Kommanditisten noch auf Grund der Übernahme der persönlichen Haftung für die Darlehensrückzahlungsverpflichtung und schließlich ebenso wenig auf Grund der Verpfändung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zu bejahen ist. Diese Auslegung ist Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Verträge und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung von der Klägerin und der X-Lebensversicherung AG (AG) einerseits sowie den Kommanditisten und der AG anderseits abgeschlossen bzw. getroffen worden sind. Die Auslegung vertraglicher Regelungen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien einschließlich der Begleitumstände gehört zu den von dem FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen. Eine derartige Vertragsauslegung, die nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt und gegen die begründete Verfahrensrügen nicht erhoben werden, ist für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469).
Mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen rügt die Klägerin im Ergebnis ausschließlich die fehlerhafte Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch das FG. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, m.w.N. zur Rechtsprechung). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die durch die vorweggenommenen Prämienzahlungen bei den Kommanditisten eingetretene wirtschaftliche Belastung für die Beurteilung des Vermögenszuflusses bei der Klägerin nicht relevant ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die von der Klägerin des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an Erfüllungs statt vereinbart worden ist. Auch insoweit rügt die Klägerin lediglich einen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall.
Dass der vorliegende Sachverhalt Anlass bieten könnte, die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um die Frage, ob eine in einem früheren Wirtschaftsjahr geleistete Einlage --unter bestimmten weiteren Voraussetzungen-- dazu führen kann, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Zufluss der Einlage stand dabei außer Frage. Gerade den Zufluss hat das FG im Streitfall aber verneint.
Dieses Vorbringen ist daher ebenso wenig geeignet, die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zu rechtfertigen.
2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Dazu ist entsprechend der früheren Divergenzrüge nicht nur das Urteil zu bezeichnen, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, sondern auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 41 f.). Die Klägerin hat zwar das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 533, den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 IV B 201/03 (BFHE 204, 268, BStBl II 2004, 231) sowie das Urteil des FG Hamburg vom 20. Mai 2005 VI 30/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1431) benannt; sie hat jedoch versäumt, die in den benannten Entscheidungen enthaltenen abstrakten Rechtssätze und die davon (möglicherweise) divergierenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG zu bezeichnen. Auch insoweit erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde in der Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 1768257 |
BFH/NV 2007, 1502 |