Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Durch Beschluss vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Mai 2007 5 K 1002/03 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihm am 7. Januar 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 21. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieser wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 20. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 die vom Kläger erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte.
Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen des Klägers gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 10. Dezember 2007. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient im Übrigen nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.
Fundstellen