Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.10.2000 - VII E 10/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz von Gerichtskosten bei Verwirklichung des Entstehungstatbestands und Fälligkeit der Kosten; keine Überprüfung des vom Gericht festegesetzten Streitwerts im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz; privatrechtliche Vereinbarungen für den Ansatz von Gerichtskosten ohne Bedeutung

 

Normenkette

GKG §§ 4, 5 Abs. 1, § 25 Abs. 2-3, § 63 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob das Hauptzollamt den Kostenschuldner zu Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hatte. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 17. Februar 2000 eine Kostenrechnung über 5 905 DM erlassen.

Mit als Erinnerung bezeichnetem Schreiben vom 29. Februar 2000 macht der Kostenschuldner geltend, der Streitwert sei zu Unrecht auf 1 000 000 DM festgesetzt worden. Er habe mit seinem Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung getroffen, die auch für den BFH bindend sei. Danach sei von einem Streitwert von 3 000 DM auszugehen, so dass sich allenfalls Gerichtskosten in Höhe von 500 DM ergeben könnten.

Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 5 905 DM für die gegen das Urteil des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BFH-Beschluss vom 25. November 1999 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

2. Soweit sich der Kostenschuldner erneut gegen die Streitwertfestsetzung wendet, ist sein (als Erinnerung bezeichnetes) Rechtsmittel unzulässig.

Nach § 5 Abs. 1 GKG kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488). Ist der Streitwert jedoch durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden, kann er nicht mehr im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz überprüft werden. Es gelten vielmehr für die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht die in § 25 Abs. 3 GKG getroffenen Regelungen. Im Ergebnis stehen danach im Verfahren vor dem BFH keinerlei förmliche Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG gegen Entscheidungen des BFH nicht statthaft ist.

3. Im Übrigen hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG ausgelegt. Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). Daran ändert auch der Vortrag des Kostenschuldners nichts, er habe mit seinem Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung getroffen. Solche privatrechtlichen Vereinbarungen sind für den Ansatz von Gerichtskosten, die für die Tätigkeit der Gerichte erhoben werden, ohne Bedeutung.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI544226

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Gerichtskostengesetz / § 4 Verweisungen
    Gerichtskostengesetz / § 4 Verweisungen

      (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren