Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge; Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung; Gehörsverletzung durch die Vorentscheidung des FG
Leitsatz (NV)
Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 133a; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. August 2017 IX B 54/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 2
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2014 IX S 10/14, juris).
Rz. 3
2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) aus seiner Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auseinandergesetzt und darüber entschieden.
Rz. 4
Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers zu den der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zugrundeliegenden Tatsachen, der Würdigung dieser Tatsachen durch das FG, zur Verletzung der Pflicht des FG zur Sachaufklärung und zum Vorliegen eines Scheinurteils. Diese vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift angesprochenen Gesichtspunkte sind in der angegriffenen Entscheidung des BFH ausdrücklich berücksichtigt worden.
Rz. 5
Soweit der Kläger die Untätigkeit der Finanzbehörden anspricht, spricht er einen tatsächlichen Umstand des Ausgangsverfahrens an, über den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden ist. Denn Prüfungsumfang einer Entscheidung über die Zulassung der Revision ist allein das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, nicht die Frage der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Finanzbehörde. Zudem kann auch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde nicht im Wege einer Anhörungsrüge überprüft werden.
Rz. 6
Mit seinem Vorbringen, welche materiell-rechtlichen Folgen aus einer Vorlage an das Finanzministerium zu ziehen sind, wendet sich der Kläger zudem gegen das rechtliche Ergebnis der Ausgangsentscheidung in der Sache. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet werden.
Rz. 7
Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG kann mit einer Anhörungsrüge gegen die nachfolgende Entscheidung des BFH nicht vorgebracht werden. Denn § 133a FGO ermöglicht nur die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheidung, nicht hingegen eine Überprüfung der der Entscheidung vorausgehenden Entscheidung (§ 133a Abs. 1 Satz 2 FGO).
Rz. 8
3. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Rz. 9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 11364476 |
BFH/NV 2018, 50 |
AO-StB 2018, 13 |
BFH-ONLINE 2017 |