Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung der Postaufgabe
Leitsatz (NV)
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn bei behaupteter Absendung eines Schriftstücks nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann und von wem das Schriftstück zur Post aufgegeben wurde.
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stritt mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vor dem Finanzgericht (FG) München um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Einkommensteuer 1976. Nach dem die Klage abweisenden Urteil erhob er Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Dieser Beschwerde gab der Bundesfinanzhof (BFH) statt. Der Zulassungsbeschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. August 1984 zugestellt. Der Kläger legte Revision ein. Die Revisionsschrift vom 5. September 1984 ging am 17. September 1984 beim FG ein.Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den verspäteten Eingang der Revision stellte der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und brachte dazu vor:
Nach dem in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten geführten Postausgangsbuch sei die Revision am 6. September 1984 abgesandt worden. Bei dem üblichen Postlaufweg von einem Tag habe davon ausgegangen werden können, daß die Revisionsschrift am 7. September und nicht erst am 17. September 1984 beim FG München eingehe.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Portobuch vorgelegt, in welchem unter dem 6. September u. a. die Eintragung enthalten ist: ,,K . . . BFH-Revision -,80".
Der Briefumschlag, in dem die Revisionsschrift beim FG einging, trägt einen Freistempleraufdruck mit dem Datum ,,-6. 9. 84" und der Gebührenangabe ,,000".
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Die Revision ist verspätet.
Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung einzulegen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten. Der Zulassungsbeschluß wurde am 8. August 1984 zugestellt. Die Revisionsfrist lief danach bis zum 10. September 1984 - 8./9. September 1984 waren ein Samstag und Sonntag -. Die Revision ist erst am 17. September 1984 beim FG eingegangen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ist nicht zu gewähren.
Nach § 56 Abs. 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder Tatsachen dargelegt noch solche glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten.
Aus der Darlegung des Prozeßbevollmächtigten in Verbindung mit dem vorgelegten Portobuch ergibt sich lediglich, daß unter dem Datum des 6. September 1984 ein Portobetrag von 0,80 DM für eine Sendung in Sachen K . . . an den BFH eingetragen wurde. Diese Eintragung stimmt nicht überein mit dem Freistempleraufdruck, in dem Gebühren von 0,00 DM ausgedruckt sind. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ist mit der Eintragung im Portobuch und dem Freistempleraufdruck mit dem Datum des 6. September 1984 nicht dargelegt, daß eine solche Sendung auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Hierzu hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer Umstände bedurft. Insbesondere waren Angaben dazu erforderlich, wann und von wem die Sendung zur Post gegeben wurde. Solche Angaben waren anhand geeigneter Beweismittel, wie einer eidesstattlichen Versicherung, glaubhaft zu machen.
Fundstellen
Haufe-Index 413827 |
BFH/NV 1986, 30 |