Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfassung von Kirchensteuererstattungen
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, wann Kirchensteuererstattungen zu erfassen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2. § 11 EStG steht einer Verrechnung von erstatteter und im Jahr der Erstattung nicht verrechenbarer Kirchensteuer mit der bisher im Jahr der Zahlung berücksichtigten Kirchensteuer nicht entgegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 11
Verfahrensgang
Gründe
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frage, wie die Erstattung von Kirchensteuer ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine weitere Klärung ist nicht geboten. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 2005 XI R 68/03 (BFH/NV 2005, 1304) ist erstattete Kirchensteuer mit der im Zahlungsjahr geleisteten zu verrechnen, soweit sie nicht mit im Jahr der Erstattung gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann. Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B. der Kirchensteuer habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar (ausnahmsweise) aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zugelassen. Die Verrechnung erstatteter mit gezahlten Sonderausgaben sei aber im Jahr der Zahlung insoweit geboten, als andernfalls nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten würden, z.B. wenn im Erstattungsjahr keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder wenn im Erstattungsjahr die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben niedriger sind als die Erstattung. Soweit in der Literatur eine andere Auffassung vertreten werde, sei diese durch neuere Rechtsprechung überholt. In der Entscheidung in BFH/NV 2005, 1304 hat der erkennende Senat ausdrücklich auf die Rechtsprechung des X. Senats (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95) Bezug genommen.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert ebenfalls keine Entscheidung des BFH. Die Kläger berufen sich erfolglos auf die Entscheidung des I. Senats vom 12. Oktober 1995 I R 153/94 (BFHE 179, 262, BStBl II 1996, 201). Nach dieser Entscheidung bestimmt sich nach allgemeinen Einkünfteermittlungsgrundsätzen, wann steuerfreie Einnahmen erzielt werden und die Rechtsfolgewirkung des § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einsetzt. Im Unterschied dazu betrifft der Streitfall die Korrektur von gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zunächst als Sonderausgabe abgezogener, aber nachträglich erstatteter Kirchensteuer.
Auch § 11 EStG steht einer Verrechnung von erstatteter und im Jahr der Erstattung nicht verrechenbarer Kirchensteuer mit der bisher im Jahr der Zahlung berücksichtigten Kirchensteuer nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft grundsätzlich nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen bzw. steuerlich abziehbarer Aufwendungen; die Erstattung von Sonderausgaben fällt nicht unter die steuerbaren Einnahmen (Senats-Urteil in BFH/NV 2005, 1304). Ob sog. negative Einnahmen im Jahr der Rückzahlung zu erfassen sind, kann hier dahinstehen (dazu vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).
Fundstellen
Haufe-Index 1560779 |
BFH/NV 2006, 1836 |