Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung der Tätigkeit eines Stuntkoordinators als künstlerisch oder gewerblich
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob die eigene Sachkunde des FG ausreicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist um zu beurteilen, ob es sich bei der Tätigkeit als Stuntman oder Stuntkoordinator um eine künstlerische handelt, kann sich erst stellen, wenn entsprechende Filmszenen, in denen der Kläger als Stuntman mitgewirkt hat oder die er als Stuntkoordinator erarbeitet hat, vorgelegt werden.
Normenkette
FGO § 126a; EStG §§ 18, 15
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 2. März 2006 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Frage, ob die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 1998 zugeflossenen Einnahmen als Stuntman und Stuntkoordinator auf einer gewerblichen oder künstlerischen Tätigkeit beruhen, kann nicht abstrakt, sondern nur konkret beurteilt werden. Der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren unstreitig keine Drehbücher und auch keine Filmszenen vorgelegt. Auf die Anfrage des Finanzgerichts (FG) vom 27. November 2002 hat er mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 unmissverständlich mitgeteilt, dass er zur Vorlage entsprechender Filmszenen nicht in der Lage sei. Dementsprechend bezog sich sein Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Schriftsatz vom 13. Juli 2000 auch nicht auf die Beurteilung einer konkreten Filmszene einer im Streitjahr 1998 abgerechneten Arbeit, sondern auf seine Ausführungen über seine Arbeit im Allgemeinen. Erst wenn der Kläger entsprechende Filmszenen, in denen er als Stuntman mitgewirkt hat oder die er als Stuntkoordinator --allein oder gemeinsam mit dem Regisseur-- erarbeitet hat, vorgelegt hätte, hätte sich überhaupt die Frage stellen können, ob die eigene Sachkunde des FG ausgereicht hätte, um zu beurteilen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt hat oder ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Da konkrete Filmszenen nicht vorgelegt wurden und zu deren Vorlage allein der Kläger in der Lage gewesen wäre, trifft ihn --unabhängig davon, ob ihn insoweit ein Verschulden trifft oder nicht-- die objektive Feststellungslast (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 23, m.w.N.).
Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger rügt, das FG hätte die im Schriftsatz vom 13. Juli 2000 benannten Zeugen vernehmen müssen. Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483, und vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637). Hierzu hat der Kläger aber weder etwas vorgetragen, noch ist es der Sitzungsniederschrift zu entnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 1571965 |
BFH/NV 2006, 2062 |