Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Erfordernissen eines erfolgreichen Antrages auf PKH für ein Beschwerdeverfahren
Leitsatz (NV)
Ein Antrag auf PKH für eine künftig einzulegende Beschwerde gegen einen Beschluß des FG ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht dieser Beschwerde abzulehnen, wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Letzteres ist der Fall, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf PKH nebst den er forderlichen Unterlagen (insbesondere der vordruckmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht einreicht (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 354, in BFH/NV 1986, 557 und in BFH/NV 1986, 631).
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 29. November 1993, mit dem sein Ablehnungsgesuch betreffend die Richter des FG-Senats wegen Besorgnis der Befangenheit verworfen wurde.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH ist unbegründet, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
a) Die von dem Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 29. November 1993 ist unzulässig, weil er sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Der erkennende Senat hat diese Beschwerde deshalb durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
b) Auch eine künftige, durch einen postulationsfähigen Vertreter eingelegte Beschwerde könnte keinen Erfolg haben. Denn die Beschwerdefrist ist bereits (am 31. Dezember 1993) abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf PKH nebst den erforderlichen Unterlagen (insbesondere der vordrucksmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1985 VII S 4--5/85, BFH/NV 1985, 47; vom 26. Februar 1985 VII S 1/85, BFH/NV 1986, 354; vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557 und vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631).
Letzteres ist nicht geschehen; denn der Antrag des Antragstellers auf PKH und seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind erst am 17. Januar 1994 beim BFH eingegangen.
Fundstellen
Haufe-Index 423666 |
BFH/NV 1995, 258 |