Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör nach Verzicht auf mündliche Verhandlung unter Ankündigung eines Schriftsatzes
Leitsatz (NV)
1. Ein Gericht darf keine Entscheidung treffen, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist, und zwar auch dann nicht, wenn dem Gericht die Sache vorher entscheidungsreif erscheint.
2. Entscheidet das FG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO), muss ein Schriftsatz, der bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen bei Gericht eingeht, grundsätzlich noch verwertet werden; dies gilt allerdings nur, soweit er nicht offensichtlich unerheblich ist.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 90 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 5 K 428/01 U) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr (1995) Grundstücke und behandelte diese Veräußerungen zunächst als umsatzsteuerfrei. Nachdem der Kläger im Rahmen einer im Jahr 1998 erfolgten Betriebsprüfung nachträglich auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Grundstücksveräußerungen als steuerpflichtig behandelt hatte, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte infolge der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung nach § 233a, § 239 Abs. 1 AO 1977 erstmalig Zinsen zur Umsatzsteuer fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) trug der Kläger im Klageverfahren vor, die Festsetzung sei rechtswidrig, weil ihm im Rahmen der Schlussbesprechung vom Vorsteher des für die Durchführung der Betriebsprüfung zuständigen Finanzamts für Großbetriebsprüfung (Bp-FA) zugesagt worden sei, mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO 1977 sei nicht zu rechnen und der Kläger müsse keinerlei Beträge zahlen, weil der Vorgang kostenneutral behandelt werde. Diese Zusage sei nicht offensichtlich rechtswidrig und der Vorsteher des Bp-FA sei üblicherweise für die Fragen der Besteuerung zuständig. Wenn in der Schlussbesprechung seitens des Bp-FA ein Gestaltungsvorschlag gemacht und zugleich bestätigt werde, dass der Vorgang keine Verzinsung nach sich ziehe, dürfe der Kläger darauf vertrauen.
Das FA bestritt das Vorliegen einer solchen Zusage. Nachdem das FA auf den Vortrag des Klägers zuletzt mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 erwidert hatte, übersandte das FG am 15. Oktober 2003 die Stellungnahme des FA an den Kläger zur Stellungnahme bis "10.1.03". Am 16. Oktober 2003 hat es die Beteiligten sowie drei vom Kläger benannte Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 6. November 2003 geladen. Am 3. November 2003 hob das FG die Ladung der Zeugen auf. Daraufhin verzichtete der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2003 auf mündliche Verhandlung und teilte gleichzeitig mit, er werde auf den letzten Schriftsatz des FA (vom 9. Oktober 2003) noch schriftsätzlich erwidern. Nachdem auch das FA auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, hob das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf, teilte dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2003 mit und wies die Klage durch Urteil vom 6. November 2003 (nicht veröffentlicht --n.v.--) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ab, weil der Vorsteher des Bp-FA für eine bindende Zusage nicht zuständig gewesen sei und das FA schon deshalb keine verbindliche Zusage abgegeben habe.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2003, beim FG eingegangen am 24. November 2003, nahm der Kläger zum Schriftsatz des FA vom 9. Oktober 2003 Stellung. Das Urteil des FG wurde am 26. November 2003 ausgefertigt, am 28. November 2003 abgesandt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Dezember 2003 zugestellt.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe den Streitfall entschieden, bevor die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abgelaufen gewesen sei.
Das FG habe zwar ausdrücklich eine Frist bis zum "10.1.03" gesetzt, diese sei aber bei Eingang des Schreibens am 16. Oktober 2003 bereits abgelaufen gewesen. Deshalb könne nach seiner Auffassung nur der 10. Januar 2004 gemeint gewesen sein. Diese Frist habe der Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2003 eingehalten. "Zur Überraschung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten" habe das FG aber die Klage bereits am 6. November 2003 abgewiesen, ohne die Stellungnahme abzuwarten. Selbst wenn das FG aber --anders als nach Auffassung des Klägers-- eine Frist bis zum 10. November 2003 habe setzen wollen, habe es gleichfalls vor Ablauf dieser Frist entschieden. Selbst wenn in diesem Fall nichts mehr vorgetragen worden wäre, sei das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 6. November 2003 5 K 428/01 U zuzulassen.
Das FA hat keinen Antrag gestellt. Zum geltend gemachten Verfahrensfehler hat es sich nicht geäußert; in der Sache verteidigt es die angefochtene Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--); das Gericht darf sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO). Ein Gericht darf keine Entscheidung treffen, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940), und zwar auch dann nicht, wenn dem Gericht die Sache vorher entscheidungsreif erscheint (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, n.v.; vom 24. Januar 1961 2 BvR 402/60, BVerfGE 12, 110).
2. Gemessen daran hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das FG hat den Kläger am 16. Oktober 2003 zu einer mündlichen Verhandlung am 6. November 2003 geladen. Der Kläger musste deshalb --unabhängig von den vorherigen Äußerungen des Gerichts-- seit der Terminsladung davon ausgehen, dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bis zum 6. November 2003 ausüben könne und das FG den Rechtsstreit an diesem Tag aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 FGO) durch Urteil entscheiden werde (§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO). Diese (neue) Frist hat das FG eingehalten, das Urteil kam daher --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht "überraschend".
3. Das FG hat gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verstoßen, dass es aufgrund des am 5. November 2003 angekündigten und vor Absendung des FG-Urteils eingegangenen Schriftsatzes vom 21. November 2003 die Sache nicht neu beraten hat.
Zwar muss im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) ein Schriftsatz, der bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen beim Gericht eingeht, grundsätzlich noch verwertet werden; dies gilt allerdings nur, soweit er nicht --wie hier-- offensichtlich unerheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1970 VI B 24/70, BFHE 100, 351, BStBl II 1971, 25; vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356; vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, BFH/NV 2003, 751). Dass bei Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 21. November 2003 und auf der Basis der Rechtsauffassung des FG eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285), ist nicht ersichtlich, weil es sich dabei um die Wiederholung und Zusammenfassung früheren Vorbringens des Klägers handelte. Das FG hatte indes das Vorbringen des Klägers in seinem Urteil zwar berücksichtigt, aber als unerheblich angesehen, weil es entscheidungserheblich auf die funktionelle Unzuständigkeit des Vorstehers des Bp-FA abgestellt hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 V R 33/99, BFH/NV 2001, 1619, unter II. 3.; vom 12. März 1998 V R 17/96, BFH/NV 1998, 1067, unter II. 2. b bb). Hierauf hatte das FG im Übrigen bereits im Schreiben vom 27. Juni 2003 hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 1286525 |
BFH/NV 2005, 376 |