Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung ist allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
2. Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, §§ 110, 133a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20, 103 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 28.07.2016; Aktenzeichen V S 21/16) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2016 V S 21/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger, Beschwerdeführer und Gegenvorstellungsführer (Kläger) wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass der Senat eine frühere Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 V B 108/15 (BFH/NV 2016, 1289) als unzulässig verworfen hat. Auch die erneute Gegenvorstellung ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Rz. 2
1. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Rz. 3
a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, Rz 15), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 2014 II S 18/14, BFH/NV 2014, 1220, Rz 4 f.).
Rz. 4
b) Dem wird die Gegenvorstellung nicht gerecht. Der Kläger macht keinen solchen qualifizierten Rechtsfehler substantiiert geltend. Er versucht lediglich, seine abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung an die Stelle der Würdigung durch den Senat zu setzen.
Rz. 5
c) Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob die Gegenvorstellung auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Rz. 6
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Schon die frühere Gegenvorstellung genügte nicht den unter 1.a beschriebenen Darlegungserfordernissen und war jedenfalls deswegen unzulässig.
Rz. 7
3. Der Senat wird weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr verbescheiden.
Rz. 8
a) Ein Beteiligter kann durch --gegebenenfalls auch mehrfach-- wiederholtes Vorbringen einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung grundsätzlich nicht erreichen, dass ein Gericht eine rechtskräftige Entscheidung abermals überprüft. Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es gibt --entgegen der Auffassung des Klägers-- keinen Rechtsgrundsatz, dass nur zutreffende Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1992 1 C 12.92, BVerwGE 91, 256, 259 f.; vom 24. November 1998 9 C 53.97, BVerwGE 108, 30, 33, und vom 18. September 2001 1 C 7.01, BVerwGE 115, 118, 122 f.).
Rz. 9
b) Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet, selbst wenn er möglicherweise unrichtig entschieden wurde (Plenarbeschluss des BVerfG vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, unter C.I.2.).
Rz. 10
c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) bedeutet nicht, dass das Gericht einen Beteiligten "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließen müsste (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085, Rz 25; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, Rz 16). Wenn der Kläger der Auffassung gewesen wäre, der Senat hätte sein Vorbringen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hätte er gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) erheben können. Dies hat er nicht getan und auch sonst keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise (vgl. unter 1.) Anlass zu einer nochmaligen Befassung des Senats hätten geben können. Vielmehr wendet er sich im Kern gerade dagegen, dass der Senat sich seiner Würdigung nicht angeschlossen hat.
Rz. 11
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13; vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9).
Fundstellen
Haufe-Index 10109643 |
BFH/NV 2017, 306 |