Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Entscheidung wegen Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Im Falle einer nicht statthaften Beschwerde ist die Kostenentscheidung nicht wegen § 5 Abs. 6 GKG entbehrlich.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4; GKG § 5 Abs. 6

 

Gründe

...

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde -- oder ein sonstiges Rechtsmittel -- nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist unanfechtbar. Hierauf ist der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluß hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt allerdings nicht aus § 128 Abs. 4 FGO, sondern aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes -- im Streitfall den Bundesfinanzhof (BFH) -- nicht statt.

Die Beschwerde ist weiter auch deshalb unzulässig, weil es an der im Verfahren vor dem BFH gebotenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) fehlt. Diese Vorschrift geht hinsichtlich des darin angeordneten Vertretungszwangs für die Beschwerde als Spezialvorschrift dem § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG vor (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Rz. 86). Die Einlegung der Beschwerde durch den Erinnerungsführer selbst macht die Prozeßhandlung unwirksam und deshalb unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 GKG. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, daß auch bei Nichtstatthaftigkeit einer Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GKG eine Kostenentscheidung aus Gründen einer Kostenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG entbehrlich sei, nicht mehr fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421144

BFH/NV 1996, 352

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