Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf PKH
Leitsatz (NV)
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) fristgerecht einzulegen.
Normenkette
FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Tatbestand
Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, persönlich Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von ihm eingelegte Revision hat der Senat als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --).
Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) fristgerecht einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb dieser Frist nicht nur das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO), sondern auch unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beifügt (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631; vom 13. September 1988 VII S 11--13/88, BFH/NV 1989, 318, m. w. N.; vom 24. Juni 1993 VII S 21/93, nicht veröffentlicht). Unterläßt er dies, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Vorliegend endete die Rechtsmittelfrist am 4. November 1996, nachdem das Urteil des FG am 2. Oktober 1996 zugestellt worden war. Umstände, die einer wirksamen Zustellung der Vorentscheidung entgegenstehen, sind weder aus den Prozeßakten noch aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ersichtlich. Dies gilt auch, soweit er das "Nichterfordernis der Unterschrift des Gerichts auf einer Ausfertigung" bestreitet. Die Behauptung des Antragstellers, daß Ausfertigungen des Urteils vor der Unterschrift der Richter erstellt worden seien, ist nicht substantiiert. Zur Beglaubigung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist auf das Schreiben der Vorsitzenden Richterin am FG zu verweisen.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Antragsteller zwar PKH beantragt, seinen Antrag aber nicht begründet. Er hat auch nicht rechtzeitig die dem Antrag (ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist) beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht. Auch hinsichtlich der Vorlage dieser Erklärung ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert war, diesem Erfordernis fristgerecht nachzukommen (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62, m. w. N.; vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152). Den Mangel seines Verschuldens hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Seine nachgereichte Begründung, er sei wegen anderer (für ihn vorrangiger) Verfahren an der rechtzeitigen Erbringung der erforderlichen Nachweise gehindert gewesen, ist nicht hinreichend. Da ihm die Möglichkeit, PKH zu erlangen, bekannt war, hätte sich der Antragsteller Kenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Antragstellung verschaffen müssen. Insoweit trug er das Risiko des Rechtsverlustes.
Aus diesen Gründen ist nicht damit zu rechnen, daß dem Antragsteller wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.
Dem nachträglichen Begehren des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 74 FGO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 422063 |
BFH/NV 1997, 435 |