Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite ist kein Nichtigkeitsgrund
Leitsatz (NV)
Im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags gegen einen Gerichtsbeschluss kann der Antragsteller nicht als Nichtigkeitsgrund geltend machen, dass die Prozessgegenseite im Verfahren nicht vertreten gewesen sei.
Normenkette
FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 1 V 1233/05) |
FG des Saarlandes (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen V 1234/05) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Fortsetzungsanträge der Antragstellerin hinsichtlich zweier Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Anträge der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse hat das FG mit Beschlüssen vom 6. März 2007 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese FG-Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat der Senat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2007 I B 59/07 und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese Senatsbeschlüsse von der Antragstellerin erhobenen Anhörungsrügen hat der Senat mit Beschlüssen vom 7. November 2007 I S 17/07 und I S 18/07 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin jetzt mit ihren "Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 579ff ZPO i.V.m. § 155 FGO". Sie macht u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner bzw. Rügegegner zu beteiligende Finanzamt in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2007 I S 17/07 und I S 18/07, vom 9. Juli 2007 I B 59/07 und I B 60/07 sowie die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 nichtig seien.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II. Die "Nichtigkeitsklagen" sind --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO beziehen-- als Anträge zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
III. Die gemäß § 121, § 73 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtigkeitsanträge sind unzulässig.
1. Soweit (erneut) die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 für nichtig erklärt werden sollen, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsanträge gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wären.
2. Hinsichtlich der angegriffenen Senatsbeschlüsse hat die Antragstellerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 ZPO dargetan.
Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Antragstellerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
Im Hinblick auf die von der Antragstellerin darüber hinaus noch geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.
Fundstellen