Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur statthaft, wenn sie das FG zugelassen hat
Leitsatz (NV)
Die Entscheidung des FG über eine AdV kann nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das FG diese zugelassen hat; § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO regelt nur, nach welchen Kriterien das FG die Zulassungsentscheidung zu treffen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3 S. 1, § 133a; ZPO § 114
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 17. Oktober 2003 mit Beschluss vom 7. November 2005 --dem Antragsteller zugestellt am 11. November 2005-- abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des FG-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Der Beschluss des FG ist unanfechtbar.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.
2. Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.
3. § 128 Abs. 3 FGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 39/05; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597).
4. Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445). Die Voraussetzungen des § 133a FGO liegen nicht vor, weil der Antragsteller im Verfahren vor dem FG hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Rechtsansicht hatte und das FG diese Ausführungen vor seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Außerdem wäre das Verfahren der Anhörungsrüge vor dem FG und nicht vor dem BFH zu führen.
5. Gebühren entstehen im Verfahren wegen PKH nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).
Fundstellen