Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist auszuführen, inwieweit für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus.
2. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision gleichfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage.
3. Für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es der Darlegung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, hat sie nicht ausgeführt, inwieweit für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, da damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006 III B 2/05, BFH/NV 2006, 910, m.w.N.).
3. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO stützt, fehlt es an der Darlegung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954, m.w.N.) gerügt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt.
Im Übrigen weicht das FG-Urteil auch nicht vom BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04 (BFHE 212, 213) ab. Der BFH hat dort ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung eine Rückforderung von Kindergeld ausscheidet, wenn die fehlende Kenntnis höherer Einkünfte und Bezüge auf einem Ermittlungsfehler der Familienkasse beruht, sofern der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat. Nach Auffassung des FG hatte der Kindergeldberechtigte im Streitfall jedoch seine Mitwirkungspflicht verletzt.
4. Die Klägerin hat ferner keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügt, hat sie schon nicht die Tatsachen angeführt, welche diesen Verfahrensmangel ergeben sollen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFH/NV 2007, 1039, m.w.N.).
Fundstellen