Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung
Leitsatz (NV)
Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht die Höhe, sondern nur die Verteilung des Gewinns streitig, ist bei der Beurkundung der Gerichtskosten vom Regelstreitwert, nämlich von 25 v. H. des Teils des Gewinns auszugehen, um dessen Verteilung gestritten wird.
Normenkette
GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4
Tatbestand
Streitig war im Hauptsacheverfahren, ob dem Erinnerungsführer der Anteil an einem Spekulationsgewinn in Höhe von 157 354 DM nur zur Hälfte zuzurechnen war, weil nach seiner Darstellung an diesem Anteil ein Dritter zur Hälfte beteiligt sei. Der Erinnerungsführer hatte vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, den Feststellungsbescheid 1973 des Finanzamts (FA) vom 3. Juli 1979 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 1983 ersatzlos aufzuheben. Das FG wies die Klage ab.
Durch Beschluß vom 10. Dezember 1987 IX B 26/87 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf.
Mit der Kostenrechnung vom 11. Januar 1988 setzte die Kostenstelle des BFH gemäß §§ 4, 11 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Anlage 1 Nr. 1371 zu § 11 Abs. 1 GKG), ausgehend von einem Streitwert von 39 338 DM (50 v. H. von 78 677 DM) die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten mit 497 DM (486 DM zuzüglich 11 DM Schreibauslagen), an.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung.
Unter Berufung auf den BFH-Beschluß vom 23. Februar 1984 IV R 138/81 (BFHE 140, 419, BStBl II 1984, 445) meint der Erinnerungsführer, es seien nur 10 v. H. des Gewinns als Streitwert zugrunde zu legen, weil eine Streitigkeit über die Gewinnverteilung vorgelegen habe; hilfsweise ist er der Auffassung, es komme nur ein Satz von 25 v. H. des Gewinns als Streitwert in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist begründet.
Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten aufgrund der im Beschluß vom 10. Dezember 1987 (Az. IX B 26/87) getroffenen Kostenentscheidung (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Streitwert für ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides wird durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den streitigen Gewinnbetrag festgesetzt, wenn der Kläger sich gegen die Höhe des vom FA festgestellten Gewinns wendet und die Feststellung eines niedrigeren Gewinns oder eines Verlustes begehrt. Dabei wird zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich von einem Satz von 25 v. H. ausgegangen. Je nach den Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der Beteiligten können im Einzelfall auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgeblich sein. So ist der übliche Vomhundertsatz nicht anzuwenden, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß sich das Ergebnis in höherem Maße auf die Höhe der für die Beteiligten festzusetzenden Einkommensteuer auswirken wird; in diesem Fall ist ein höherer Vomhundertsatz angemessen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 11. Januar 1985 IX R 234/84, BFH/NV 1986, 418, und vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).
Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht die Höhe, sondern nur die Verteilung des Gewinns streitig, ist die Rechtsprechung vom Regelstreitwert, nämlich von 25 v. H. des Teils des Gewinns ausgegangen, um dessen Verteilung gestritten wird (vgl. BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138).
Das ist hier der Fall. Mit seinem Vortrag, an dem hälftigen Spekulationsgewinn seien nicht nur er selbst, sondern noch eine weitere Person beteiligt gewesen, hat der Erinnerungsführer ausschließlich die Zurechnung des Gewinnanteils auf ihn allein, und nicht auch auf den Dritten, angegriffen. Nach dem Pauschsatz von 25 v. H. des streitigen Spekulationsgewinns des Erinnerungsführers (25 v. H. von 78 677 DM = 19 669 DM) beträgt die Gebühr demgemäß 342 DM zuzüglich 11 DM Schreibgebühren = 353 DM.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 415926 |
BFH/NV 1989, 120 |