Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; Sicherung einheitlicher Rechtsprechung; Fehlende Entscheidungsgründe; Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten
Leitsatz (NV)
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt ein bei Verkündung noch nicht abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.
2. Maßgebend für die Berechnung des Fünfmonatszeitraums ist nach der Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt der Zustellung, sondern derjenige der Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle.
3. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu erkrankten nahen Angehörigen können ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie zur Pflege und Versorgung notwendig sind. Aus sittlichen Gründen zwangsläufig sind derartige Aufwendungen nur dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebots solche Pflegeleistungen erbringt. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.
4. Der Bundesfinanzhof hat lediglich bei der Auslegung des auch in § 33b Abs. 6 EStG verwendeten Merkmals der Zwangsläufigkeit eine im Vergleich zu § 33 Abs. 2 EStG weniger strenge Auslegung gebilligt und eine sittliche Verpflichtung zur Pflege gemäß § 33b Abs. 6 EStG bereits dann anerkannt, wenn enge persönliche Beziehungen zu der gepflegten Person bestehen.
5. Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gemäß § 33 Abs. 2 EStG trägt auch der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung zwischen Eltern und Kindern, einander lebenslang Beistand zu leisten, hinreichend Rechnung, zumal die Anerkennung von einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles abhängig ist.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2, § 33b Abs. 6; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 S. 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 6; GG Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 5 K 62/01) |
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 3 und 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben und die zur Begründung des Mangels erforderlichen Tatsachen lückenlos vorgetragen worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182).
Daran fehlt es hier.
a) Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil mit Gründen versehen sein. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sind. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündetes Urteil nicht alsbald nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen schriftlich niedergelegt und der Geschäftsstelle unterschrieben von den Richtern übergeben worden ist (§ 105 Abs. 4 Satz 3 FGO).
Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BFH-Urteil vom 7. November 2002 VII R 38/02, BFH/NV 2003, 626, m.w.N.).
b) Die Kläger haben geltend gemacht, das am 15. Mai 2003 im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil des Finanzgerichts (FG) sei erst am 18. Oktober 2003, also mehr als fünf Monate nach der Verkündung, zugestellt worden. Indes kommt es nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe des unterschriebenen Urteils bei der Geschäftsstelle an.
Im Übrigen ist --was die Kläger ggf. durch Akteneinsicht oder Rückfrage bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats beim FG auch ohne weiteres hätten feststellen können-- ausweislich entsprechender Vermerke der Geschäftsstelle der Tenor bereits am 27. Mai 2003 bei der Geschäftsstelle hinterlegt und die Reinschrift des Urteils am 14. Oktober 2003 gefertigt worden, also auf jeden Fall innerhalb der Fünfmonatsgrenze.
2. Ebenso wenig haben die Kläger hinreichend die Notwendigkeit einer weiteren bzw. erneuten Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.
a) Die Kläger behaupten zwar, das FG sei von der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als unmittelbare Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484; vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) abgewichen.
Für eine zulässige Rüge der Divergenz im engeren Sinne fehlt es indes bereits an der Gegenüberstellung tragender, sich widersprechender abstrakter Rechtssätze im angefochtenen Urteil des FG einerseits und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH andererseits (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).
Zudem behaupten die Kläger, das FG habe entgegen der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1996 III R 4/95, BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199, und in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) unberücksichtigt gelassen, dass der BFH den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nach § 33b Abs. 6 EStG einheitlich auslege. Tatsächlich hat der BFH aber in den vorgenannten Entscheidungen, wie dies auch das FG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, eine weniger strenge Auslegung des Merkmals der Zwangsläufigkeit im Rahmen des Pauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG im Vergleich zu § 33 Abs. 2 EStG gebilligt und eine sittliche Verpflichtung zur Pflege gemäß § 33b Abs. 6 EStG bereits dann anerkannt, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Die von den Klägern behauptete Abweichung liegt daher ersichtlich nicht vor.
3. Soweit die Kläger im Ergebnis eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügen, wird damit ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.
Das FG hat vielmehr die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen zur krankheitsbedingten Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger zutreffend wiedergegeben. Danach sind Besuchs- und Pflegeaufwendungen ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Besuche zur Pflege und Versorgung des Angehörigen notwendig sind. Aus sittlichen Gründen zwangsläufig sind sie nur dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebots solche Pflegeleistungen erbringt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfallsentschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des u.U. sehr persönlichen Charakters der Pflegeleistungen selbst bei einem nahen Verwandten nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (BFH-Urteile vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, und in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).
Diese Rechtsprechung trägt auch der aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Verpflichtungen zwischen Eltern und Kindern, einander lebenslang Beistand zu leisten, hinreichend Rechnung, macht die Anerkennung des steuermindernden Abzugs allerdings von einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls abhängig.
Der von den Klägern zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Februar 1981 2 BvR 646/80 (BVerfGE 57, 170, 176) betrifft einen völlig anderen Regelungsbereich, nämlich die Kontrolle von Briefen in der Untersuchungshaft befindlicher, volljähriger Kinder an ihre Eltern nach § 119 Abs. 3 der Strafprozessordnung. Das BVerfG hat in diesem Beschluss ausgeführt, der Schutzbereich des Art. 6 GG umfasse auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Die herkömmliche Regelung des Unterhaltsrechts verweise deutlich auf eine lebenslange Verpflichtung von Eltern und Kindern, einander Beistand zu leisten. Mit diesen Ausführungen hat das BVerfG aber erkennbar keine verbindliche Aussage zu der hier zu beurteilenden Frage, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welchem Umfang bei der Verwirklichung derartiger Beistandspflichten anfallende Aufwendungen im konkreten Fall steuermindernd zu berücksichtigen seien, gemacht.
Rügen die Kläger jedoch --wie hier-- eine unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 1 GG in ihrem konkreten Fall, so liegt darin allenfalls ein grundsätzlich nicht zur Zulassung führender materiell-rechtlicher Fehler vor, es sei denn, es handelte sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).
Für einen derartigen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler haben die Kläger indes nichts vorgetragen.
Fundstellen
Haufe-Index 1244322 |
BFH/NV 2004, 1646 |