Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen unerlaubter Handlungen, Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen und Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am … und … durch Urteil des Vorsitzenden Richters am FG X als Einzelrichter und … wegen Wiederaufnahme des Verfahrens … durch den 17. Senat in der Besetzung von Vorsitzendem Richter am FG X, Richter am FG Y und Richter am FG Z mit Urteilen vom … abgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 26. August 1998 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten A alle an den Entscheidungen mitwirkenden Richter des Senats des FG wegen Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheitsanträge wurden in vollständig anderer Besetzung des Senats ―also ohne Mitwirkung der drei als befangen abgelehnten Richter― am 3. März 1999 abgelehnt.
Gegen die ablehnenden Beschlüsse richten sich die von Herrn A als Prozeßbevollmächtigter der Antragstellerin eingelegten Beschwerden. Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Beschlüsse hervorgeht― jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs (zur Beschwerde allgemein vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, und vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217). Der als Bevollmächtigter für die Antragstellerin aufgetretene Herr A gehört nicht zu diesem Personenkreis. Gleichwohl hat er die Beschwerden für die Antragstellerin eingelegt, ohne den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu beachten.
Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerden― unwirksam.
Fundstellen