Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenkundiger Rechtsanwendungsfehler; kumulative Urteilsbegründung
Leitsatz (NV)
1. Ein offenkundiger Rechtsanwendungsfehler, der zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt, liegt vor, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersieht oder seine Entscheidung auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht.
2. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, muss für jede der selbständig tragenden Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 15 K 697/06) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten offenkundigen Rechtsanwendungsfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113). Diese Voraussetzung kann z.B. vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersieht (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder die Entscheidung auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die erforderliche greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
Ein solcher, die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigender schwerwiegender Rechtsfehler liegt nicht vor. Zwar macht der Kläger geltend, dass § 15 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) verstoße. Dabei berücksichtigt er jedoch nicht, dass sich das FG mit der Möglichkeit einer Richtlinienwidrigkeit des § 15 Abs. 1 a UStG im Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG auseinandergesetzt, die Richtlinienwidrigkeit aber entgegen der Rechtsauffassung des Klägers mit in der Sache zumindest vertretbaren Argumenten verneint hat. Das FG hat dabei weder eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen noch seine Entscheidung auf eine offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechende Gesetzesauslegung gestützt.
Der Kläger wendet sich insoweit daher im Kern gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Mit derartigen Einwendungen kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 23. Januar 2008 XI B 204/06).
2. Darüber hinaus kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat. Ist dies --wie hier-- der Fall, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2007 XI B 101/06, BFH/NV 2008, 396; vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das FG hat die Klage vor allem mit der Begründung abgewiesen, es fehlten objektive Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die für eine beabsichtigte nachhaltige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der PPL-A und der späteren Zusatzqualifikation bzw. mit der späteren Charterung von Privatflugzeugen ständen. In Bezug auf diese, die Entscheidung allein tragende Begründung, hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.
Fundstellen