Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
1. Der Fehler, der mit einer auf §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützten Revision gerügt wird, muß die Entscheidungsgründe (§105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) des angefochtenen Urteils, darf nicht dessen Tatbestand (§105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) betreffen (Abgrenzung zu §108 FGO).
2. Im Fall der Verbindung mehrerer Klagebegehren (§43 FGO), die gegen diverse Steuerarten und Veranlagungszeiträume betreffende Schätzungsbescheide desselben Steuerschuldners gerichtet sind, genügt es den Anforderungen des §120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht, einen Mangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO allein damit zu begründen, daß das angefochtene, nach §105 Abs. 5 FGO ergangene Urteil z.T. auf eine Einspruchsentscheidung Bezug nimmt, die z.T. ihrerseits auf eine andere, denselben Schätzungsfall betreffende Einspruchsentscheidung verweist.
Normenkette
FGO § 105 Abs. 2 Nrn. 4-5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 105 Abs. 5, §§ 108, 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) erließ dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegenüber am 30. April 1997 ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenes klageabweisendes Urteil, das im Rahmen der Darstellung des Tatbestands u.a. die Feststellung enthält: "Die einschlägigen Steuerakten ... haben vorgelegen." Die unter Berufung auf §105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gekürzte Darstellung der Entscheidungsgründe endet mit der Feststellung, das Gericht folge "der Begründung der Einspruchsentscheidung in der Einkommensteuersache 1980 sowie der weiteren Einspruchsentscheidungen der übrigen Streitjahre, jeweils vom 10. 8. 1994". Dieses FG-Urteil ist dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde am 18. Juni 1997 zugestellt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat.
Das Urteil selbst greift der Kläger mit der auf §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützten Revision an. Zu deren Begründung macht er -- nach vom Senat gewährter Akteneinsicht -- geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht bzw. nicht in ausreichender Weise mit Gründen versehen. Dies ergebe sich hinsichtlich der Einkommensteuer 1980 daraus, daß die in Bezug genommene Einspruchsentscheidung für diesen Veranlagungszeitraum sich nicht vollständig bei den FG-Akten befinde; es fehle eine Seite. Zudem sei keine der anderen Einspruchsentscheidungen, auf die das angefochtene Urteil verweise, bei den FG-Akten oder bei den vorgelegten Steuerakten. Die Verweisungen des FG auf die zur Einkommensteuer 1982 bis 1984 ergangenen Einspruchsentscheidungen seien aus den gleichen Gründen unvollständig, zumal auch diese Rechtsbehelfsentscheidungen ihrerseits auf die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1980 Bezug nähmen. Dasselbe gelte hinsichtlich der streitigen Umsatzsteuer. Für alle streitigen Steuerarten und Veranlagungszeiträume könne also dem Urteil nicht entnommen werden, "aufgrund welcher Unterlagen und Erwägungen" das FG "zu den für seine Entscheidung erforderlichen, von ihm selbst zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und zu seinen rechtlichen Folgerungen gelangt" sei.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.
Der Einwand, ein Urteil sei unvollständig, lücken- oder fehlerhaft begründet, genüge nicht. Im übrigen entspreche das Vorbringen des Klägers nicht den Tatsachen: Die den Streitfall betreffenden Steuerakten seien dem FG vollständig überlassen worden. Außerdem enthielten sämtliche Einspruchsentscheidungen eine eigenständige Begründung. Auch das FG-Urteil enthalte neben den Verweisungen eigene Entscheidungsgründe.
Am 3. Juli 1997 war in dieser Sache beim FG außerdem "wegen Auslassung Dunkelheit und Widersprüche" ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt und am 25. Juli 1997 durch FG-Beschluß wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzungsgründe abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß §124 Abs. 1, §126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.
Der Kläger hat substantiiert und in sich schlüssig (zum Begründungserfordernis: Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §116 Rz. 3, §119 Rz. 2, §120 Rz. 38) keinen der in §116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe dargetan. Das gilt auch für §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, auf den das Rechtsmittel ausschließlich gestützt wird.
1. Soweit der Kläger geltend macht, dem FG hätten unvollständige Akten vorgelegen (§96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wendet er sich gegen eine (das Gegenteil besagende) Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und kann in diesem auf die Entscheidungsgründe beschränkten Verfahren nicht gehört werden, weil es sich im Kern entweder um einen Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verstoß gegen §96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Gräber, a.a.O., §96 Rz. 8, §105 Rz. 21, §115 Rz. 26) oder um einen nur unter den besonderen Voraussetzungen des §108 FGO beachtlichen Einwand handelt (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, m.w.N.).
2. Im Ergebnis dasselbe gilt, soweit mit der Revision Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (Gräber, a.a.O., §116 Rz. 1, m.w.N.).
3. Ausreichend begründet wäre die Revision nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, ergäbe, daß im angefochtenen Urteil eine rechtliche Begründung überhaupt oder doch in wesentlichen Teilen fehlt und insoweit ein grober Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 467, und BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, und vom 19. Dezember 1997 IX R 82/95, BFH/NV 1998, 725, jeweils m.w.N.). Weder das eine noch das andere hat der Kläger -- substantiiert und in sich schlüssig -- dargetan. Der Umstand allein, daß das FG im angefochtenen Urteil, noch dazu im Rahmen des §105 Abs. 5 FGO, auf die vorangegangenen Einspruchsentscheidungen Bezug nimmt, begründet einen Mangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ebensowenig wie die behaupteten Bezugnahmen der verschiedenen Einspruchsentscheidungen untereinander: Ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht behauptet, diese Einspruchsentscheidungen nicht zu kennen, erweist sich der enge tatsächliche und rechtliche Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Steuerarten und Streitjahren hier schon darin, daß der Kläger selbst seine Rechte für Einkommensteuer wie Umsatzsteuer in allen streitigen Veranlagungszeiträumen in einer Klage verfolgte (§43 FGO) und bis zur Entscheidung offensichtlich kein Anlaß zur Trennung (§73 Abs. 1 FGO) bestand. Unter diesen Umständen hätte in der Revisionsbegründung präzise dargelegt werden müssen, inwiefern und in welchen Punkten im Hinblick auf §105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ein grober Verfahrensverstoß in den vom Kläger selbst veranlaßten Zusammenfassungen bzw. darin liegen soll, daß Bezugnahmen (generell dazu: Gräber, a.a.O., §105 Rz. 24, m.w.N.) in der Urteilsbegründung nicht durch detaillierte, nach Steuerart und Veranlagungszeitraum getrennte rechtliche Erörterungen ersetzt wurden.
4. Schließlich behauptet der Kläger selbst auch nicht, jedenfalls nicht bestimmt und ausdrücklich, die in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen hätten dem FG zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht vorgelegen. Im übrigen entspricht selbst der Einwand, dies sei bei Akteneinsicht nicht der Fall gewesen, nicht den Tatsachen.
Fundstellen
Haufe-Index 302827 |
BFH/NV 1999, 63 |