Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz; Frist für Darlegung von Zulassungsgründen
Leitsatz (NV)
- Die Darstellung des Inhalts der angefochtenen FG-Entscheidung und der vermeintlich abweichenden Entscheidung(en) des BFH, ohne jeweils einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, der die Abweichung begründet, genügt den an die schlüssige Rüge einer Divergenz zu stellenden Anforderungen nicht.
- Grundlage der Prüfung sind ausschließlich die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Ausführungen, die dem BFH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Kenntnis gebracht werden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ―als einer der drei früheren Gesellschafter― Gesamtrechtsnachfolger der S-GbR. In den Jahren 1990 und 1991 schloss die S-GbR mit der im Januar 1996 im Handelsregister gelöschten D-KG mündliche Verträge über den Verkauf von Konstruktions- und Fertigungsunterlagen einschließlich Know-how und der Software von der D-KG an die S-GbR. Für diese Verkäufe stellte die D-KG der S-GbR sieben Rechnungen (insgesamt brutto … DM), die nach einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vom 12. Juli 1991 in der Weise bezahlt werden sollten, dass die GbR der D-KG Lizenzen einräumen sollte. Nach der Lizenzvereinbarung vom 20. August 1991 räumte die S-GbR der D-KG das Recht ein, die "Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen Prüftechnik … einzusetzen und zu verwerten". Die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an Dritte war ausgeschlossen. Beginnend vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 waren jeweils 2,5 % der Umsatzerlöse als Entgelt zu entrichten.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1992 teilte die D-KG der S-GbR mit, dass sie die Forderungen aus den sieben Rechnungen rückabwickle, weil die Rechnungen noch nicht zur Zahlung angewiesen worden seien und man keine Möglichkeit sehe, die Lizenzvereinbarung mit Leben zu erfüllen. An sie, die D-KG, falle deshalb auch das mitverkaufte Know-how zurück. Als Anlage war eine "Kontenabstimmung" beigefügt, wonach die Forderung in Höhe von … DM aufgrund der Rückabwicklung des gesamten Forderungsbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgeglichen sei. Hiergegen wandte sich die S-GbR im Juni 1992 mit der Begründung, die Rechnungen seien noch nicht zur Zahlung fällig, eine Rückabwicklung komme nicht in Betracht. Das Schreiben zeige jedoch die betrügerische Absicht der D-KG, der S-GbR widerrechtlich immaterielle Wirtschaftsgüter zu entwenden.
Die Auseinandersetzungen führten schließlich zum Ausschluss des Geschäftsführers der D-KG als Gesellschafter der S-GbR. In der Bilanz zum 31. Dezember 1992 schrieb die S-GbR wegen Entwendung und rechtswidriger Verwendung immaterieller Wirtschaftsgüter, Konstruktionsunterlagen, Nutzungsrechten und Software-Paketen durch konkurrierende Unternehmen die aufgrund des Kaufvertrages mit der D-KG aktivierten Buchwerte auf eine DM ab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) vertrat im Umsatzsteuerbescheid für 1992 die Auffassung, die aus den sieben Rechnungen der D-KG in den Jahren 1990 und 1991 berücksichtigten Vorsteuerbeträge seien nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) zu korrigieren.
Hiergegen machte der Kläger erfolglos geltend, die Voraussetzungen für einen Rücktritt der D-KG hätten nicht vorgelegen. Die Durchsetzung des bestehenden Anspruches der D-KG scheitere lediglich an seinem, des Klägers, ausgeübten Leistungsverweigerungsrecht, denn ihm stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. Die Aufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch berühre jedoch nicht die ―vom FA zu Unrecht bejahte― Frage, ob die Forderung der D-KG uneinbringlich geworden sei. Dementsprechend habe die S-GbR auch noch zum 31. Dezember 1993 die Forderung der D-KG über … DM bilanziert.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung aus, uneinbringlich i.S. des § 17 UStG sei eine Forderung schon dann, wenn sie für geraume Zeit aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar sei, auch wenn nachträglich noch Zahlungen auf die Forderung des Gläubigers eingingen, denn in diesen Fällen sei nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG die Besteuerung erneut zu berichtigen. Nach den ―allein maßgeblichen― objektiven Gesamtumständen des Streitfalles sei spätestens Anfang Oktober 1992 die streitige Forderung uneinbringlich i.S. des § 17 UStG geworden. Die S-GbR sei nach dem Schreiben der D-KG davon ausgegangen, dass diese, insbesondere deren Geschäftsführer das mit den Konstruktionsunterlagen verbundene Know-how entwendet habe und damit die Grundlagen für eine Zahlung des Entgelts aufgrund des ―aus seiner Sicht― rechtswidrigen Verhaltens der D-KG und deren Geschäftsführer entfallen seien. Sei hiernach von der Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG auszugehen, sei ohne Bedeutung, dass die Forderung in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 bilanziert oder ob später die Forderung durch Aufrechnung beglichen worden sei.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen Abweichung "von den Entscheidungen des BFH V B 59/82 vom 9.6.1983, V B 73/86 vom 21.4.1987, sowie V R 59/79 vom 13.11.1986", wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung und grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzung für einen Zulassungsgrund innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht ausreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Grundlage für die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) einzureichende Beschwerdebegründung. Ausführungen die nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. September 1998 VII B 313/97, BFH/NV 1999, 484; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55, jeweils m.w.N.).
1. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH ist nicht hinreichend bezeichnet i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die Beschwerdebegründung die vermeintliche Abweichung im Urteil des FG von entscheidungserheblichen Rechtssätzen in den von ihr benannten BFH-Entscheidungen nicht kenntlich macht; hierzu gehört die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; in BFH/NV 1999, 484, und vom 15. September 1998 V B 54/98, BFH/NV 1999, 484, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt lediglich dar, wie ihrer Meinung nach das FG über den Sachverhalt hätte entscheiden müssen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung rechtfertigen jedoch keine Revisionszulassung.
2. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss darlegen, welche weitere Aufklärung sich dem FG ―nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung― von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58). Die Beschwerdeschrift enthält hierzu keine weiteren Angaben, sondern erschöpft sich letztlich in der Darlegung, dass die vom FG ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt seien bzw. dessen, des FG, tatsächliche Würdigung nicht der des Klägers entspreche. Darin liegt aber allenfalls die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht aber eines Verfahrensverstoßes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
3. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 18. Januar 2000 mit der Begründung, "in einem ähnlich gelagerten Fall" habe "das FG Brandenburg Uneinbringlichkeit verneint" und dieses Verfahren liege dem BFH unter dem Az. V R 71/99 zur Prüfung vor, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, könnte dies, selbst wenn der Kläger die grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt hätte, nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Zulassungsgrund erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht worden ist.
Gleiches gilt für den ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, erstmals im Schriftsatz vom 24. November 1999, erhobenen Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsaufklärung durch das FG, weil dieses ―nach Auffassung des Klägers― seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend gewürdigt habe.
4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen