Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (NV)
1. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG --ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen-- zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden.
2. Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen.
3. Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.05.2023; Aktenzeichen 9 V 2096/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2023 - 9 V 2096/22 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Finanzgericht (FG) lehnte mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.05.2023 den vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Im Tenor und in den Gründen des Beschlusses finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerde zugelassen wird oder nicht. Zwischen dem Tenor und den Gründen enthält der Beschluss jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann.
Rz. 2
Gegen den ihm am 17.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.05.2023 beim FG Beschwerde eingelegt, mit der er sich inhaltlich gegen den vorinstanzlichen Beschluss wendet.
Rz. 3
In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 01.06.2023 hat das FG ausgeführt, die Beschwerde habe nicht zugelassen werden sollen. Dem Beschluss sei versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden.
Rz. 4
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Rz. 5
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) hält die Beschwerde für nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rz. 7
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist.
Rz. 8
Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des FG abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG --ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen-- zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).
Rz. 9
Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 28.10.1993 - VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254; vom 07.05.1996 - VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom 30.07.2003 - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom 08.11.2005 - VII B 157/05, BFH/NV 2006, 569, unter II.2.; ebenso zur Revisionszulassung Senatsbeschluss vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.1.). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der BFH aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der FG-Entscheidung enthalten ist, von einer Zulassungsentscheidung der Vorinstanz ausgegangen ist, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Gründen keine Anhaltspunkte fanden. Dies war etwa der Fall, wenn das FG in der Rechtsmittelbelehrung formuliert hatte, die Beteiligten könnten "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" Revision einlegen (BFH-Beschluss vom 12.04.1967 - VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Damit ist der Streitfall, in dem das FG lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt hat, nicht vergleichbar.
Rz. 10
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Rz. 11
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren --wie hier-- durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.11.2000 - VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; vom 07.06.2004 - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.3. und vom 28.10.2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).
Fundstellen
Haufe-Index 15945605 |
BFH/NV 2023, 1313 |
BB 2023, 2262 |
AGS 2023, 560 |