Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), ob der Gesichtspunkt der Unternehmereinheit berechtigt, die durch Handlungen des einen Glieds der Unternehmereinheit zur Entstehung gelangte Beförderungsteuer beim anderen Glied der Unternehmereinheit einzuheben.
Normenkette
BefStG § 1 Abs. 3; UStG § 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, betreibt in K eine Mühle. Sie hat mit Getreide, Mühlenprodukten und Futtermitteln gehandelt. Zum 1. September 1960 gründeten ihre Gesellschafter zu gleichen Verhältnissen der Beteiligung und Geschäftsführung eine Großhandel-KG mit dem Sitz in …. Auf diese wurde ein Lastzug der Klägerin umgeschrieben.
Auf Grund der Erklärung der Klägerin veranlagte sie das Finanzamt (FA) zunächst zur Beförderungsteuer von …; die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Nach einer Beförderungsteuerprüfung rechnete das FA der Klägerin auch die von der Großhandel-KG durchgeführten Fahrten zu, die es als Fernverkehr ansah, weil es deren Sitz nicht anerkannte. Einen auf § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO gestützten Berichtigungsbescheid nahm das FA später als unzulässig zurück. In der Entscheidung über den Einspruch gegen den ersten Steuerbescheid hat das FA die Steuer erhöht. Die gegen diese Erhöhung gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat beantragt, die Vollziehung insoweit auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung bestehen insoweit, als die Steuerforderung erhöht wurde, ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Steuerforderung beruht auf der Erwägung, daß sich die Klägerin die Fahrten zurechnen lassen müsse, welche die mit ihr verwandte Großhandel-KG vorgenommen hat. Die Steuerschuldnerschaft der Klägerin wird dabei allein auf den aus § 1 Abs. 3 des Beförderungsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG abgeleiteten Begriff der Unternehmereinheit gestützt. Zu dieser selbst ist hier nicht Stellung zu nehmen. Jedenfalls ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Gesichtspunkt der Unternehmereinheit berechtigt, die durch Handlungen des einen Glieds der Unternehmereinheit erzeugte Beförderungsteuer beim anderen Glied der Unternehmereinheit einzuheben (vgl. Klaus Vogel, Die Rechtswirkungen der Unternehmereinheit, Heft 2 der Schriftenreihe Steuerrecht im Rechtsstaat, 1966). Eine höchstrichterliche Entscheidung, welche es für zulässig erklärt hätte, auch bei der Inanspruchnahme die bürgerlich-rechtlichen Strukturen der Haftungsmassen außer acht zu lassen, ist nicht feststellbar.
Demzufolge war gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO die Vollziehung des Steuerverwaltungsaktes, soweit er angefochten ist, auszusetzen, ohne daß es darauf ankäme, ob für die Großhandel-KG ein Sitz im Sinne des § 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes in K anzuerkennen wäre oder nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs II 143/63 vom 14. Oktober 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 94, BStBl III 1967, 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen