Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung eines Zulassungsgrundes
Leitsatz (NV)
Mit gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 1 K 9/04) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrem Beschwerdevorbringen --in der Art einer Revisionsbegründung-- lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
Fundstellen
Dokument-Index HI1954263 |
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