Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

Das Verfahren über Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf Prozeßkostenhilfe ist ein Verfahren i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes.

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c; GKG KV Nr. 1371; GKG § 5 Abs. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 19. September 1988 den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren wegen Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1988 des Erinnerungsführers abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Erinnerungsführer darauf hingewiesen worden, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer - ohne sich vertreten zu lassen - Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 30. Januar 1989 IX B 226/88 als unzulässig verworfen, weil sie vom Erinnerungsführer persönlich eingelegt worden war. Der Senat hat weiter ausgeführt, aus welchen weiteren Gründen das Begehren keinen Erfolg haben könne, selbst wenn man es als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren würdigen würde, u. a. vor allem auch deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, auf die sich der Erinnerungsführer in erster Linie stützt, keinen Erfolg haben könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, durch die die Gebühr auf 51 DM angesetzt worden ist, ist unbegründet.

Die Kostenrechnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Verfahren über Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf PKH ist ein Verfahren i. S. des § 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes (GKG), für das gemäß § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1 371 der Anlage 1 zum GKG eine Gebühr zu erheben ist (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988 VII E 9-10/88, BFHE 154, 454, BStBl II 1989, 47).

Soweit die Erinnerung auch den Antrag auf Erlaß der Kosten enthält, ist in diesem Verfahren nicht darüber zu befinden. Der Erinnerungsführer ist mit Schreiben der Kostenstelle vom 24. April 1989 darauf hingewiesen worden, welchen Weg er beschreiten muß.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422982

BFH/NV 1990, 257

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