Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Beschwerde gegen Versagung der PKH durch FG - zur Wiedereinsetzung bei persönlich eingelegter Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. PKH für die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG entfällt, wenn die Beschwerde vom BFH mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig zu verwerfen ist.

2. Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, daß der Betroffene innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form vorlegt, sofern er nicht auch hieran ohne Verschulden gehindert ist. Die Fristversäumung ist nicht unverschuldet, wenn der Antragsteller vorträgt, er könne den Verwaltungsaufwand für die von ihm betriebenen 20 Verfahren nicht bewältigen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 29 Abs. 1, § 142; ZPO §§ 144, 117 Abs. 2 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1978 und 1979 der Grundstücksgemeinschaft . . . abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und mutwillig erscheine. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 26. November 1988 zugestellten Beschluß am 7. Dezember 1988 Beschwerde eingelegt, ohne dabei nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertreten zu sein. Er beantragt in der Beschwerdeschrift gleichzeitig, ihm unter Gewährung von PKH einen Anwalt beizuordnen.

Die Geschäftsstelle des Senats hat den Antragsteller darauf hingewiesen, daß dem Antrag auf PKH für eine Beschwerde, die eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht vertretungsberechtigte Person eingelegt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen sei und, falls der Antragsteller an der Beifügung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ohne Verschulden gehindert gewesen sei, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Der Antragsteller hat am 23. Mai 1989 geantwortet, daß die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach vorliege, zuletzt unter Az. . . . Er bitte, diese zu verwenden. Er könne den Verwaltungsaufwand in dieser Fülle - allein mindestens 20 Rechtsverfahren - einfach nicht bewältigen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die von ihm eingelegte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig zu verwerfen ist. Denn der Antragsteller hat sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt war, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG). Die Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person kann für den Antragsteller auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist (§ 129 Abs. 1 FGO) ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist käme nicht in Betracht.

Zwar stellt es eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigende unverschuldete Verhinderung, die Beschwerdefrist einzuhalten, dar, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG fristgerecht einlegen zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in diesem Falle aber voraus, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit betehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorlegt, sofern er nicht auch hieran ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). DerAntragsteller hat innerhalb der Beschwerdefrist lediglich PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Senat kann offenlassen, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erklärte Bezugnahme auf die in den Verfahren VIII S 5-8/88 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Erklärung über die Bedürftigkeit für den vorliegenden PKH-Antrag ausreichen würde; denn dem Antragsteller könnte insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese setzt nach § 56 Abs. 1 FGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn sie sich bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden läßt. Der vom Antragsteller vorgetragene Entschuldigungsgrund, er könne den Verwaltungsaufwand für die von ihm betriebenen 20 Verfahren nicht bewältigen, läßt die gebotene und dem Antragsteller zumutbare Sorgfalt vermissen.

Da mithin der Antragsteller nicht alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um das der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde entgegenstehende Hindernis zu beheben, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht. Dem Antragsteller kann schon aus diesem Grund keine PKH für seine Beschwerde gewährt werden.

Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416559

BFH/NV 1990, 55

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